Wer die Kosten im Streit mit säumigen Kunden trägt

29.5.2015 (€) – Folge 27 der Testserie zum Wissen angehender Fachwirte beschäftigt sich mit einer Frage zum Deckungsumfang in der Rechtsschutz-Versicherung. Zwei mögliche reale Beratungsanlässe sind Ausgangspunkt dieser DIHK-Aufgabenstellung, die zum Wahlfach Vermögensversicherungen gehört.

Motiv Eule (Bild: Fotolia/Nikolae)
(Bild: Fotolia/Nikolae)

Die Zahlungsmoral von Unternehmen, Privatleuten, aber auch Behörden hat nachgelassen. Rechnungen werden immer später gezahlt. Manche Schuldner setzen sogar darauf, dass ihre Auftragnehmer die geforderten Beträge nicht einklagen.

In dieser Folge der Wissenstestserie des VersicherungsJournals wird das Beispiel von Maurer Kaiser untersucht. Er möchte klagen und fragt vorab bei seinem Versicherungsvermittler nach, ob und gegebenenfalls welche Versicherung die Kosten dafür deckt.

Die Frage aus dem Fundus des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e.V. (DIHK) sollten angehende Fachwirte für Versicherungen und Finanzen mit Wahlfach Vermögensversicherungen beantworten.

Beratungssituation – Maurer Kaiser möchte Schulden eintreiben

Maurermeister Kaiser hat einen Termin bei Ihnen in der Proximus-Agentur. Er unterhält bei der Proximus Versicherung AG seit geraumer Zeit eine Firmenrechtsschutz-Versicherung nach § 24 Absatz 1a ARB.

Kaiser beklagt, dass sich die wirtschaftliche Lage seines Betriebes immer weiter verschlechtert, weil die Zahlungsmoral seiner Auftraggeber sinkt. Immer wieder muss er in Rechtsstreite eintreten, weil die Kunden nicht zahlen würden.

Er fragt bei Ihnen nach, ob ihm in solchen Fällen Kostenschutz gewährt werden wird. Schließlich haben seine Kunden nach seiner Meinung auch Kostenschutz, wenn diese eine Rechtsschutz-Versicherung (etwa nach § 25 ARB) abgeschlossen haben und in einen Rechtsstreit mit ihm gehen würden.

Zudem möchte er den Arbeitsvertrag mit seiner Frau einmal durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Er hofft nämlich, durch eine geschickte Formulierung im Arbeitsvertrag mehr Steuern sparen zu können.

Die Aufgabe – Über den Deckungsumfang beraten

a) Stellen Sie Herrn Kaiser dar und begründen Sie, ob ihm seine Firmenrechtsschutz-Versicherung nach § 24 Absatz 1a ARB bei Streitigkeiten mit seinen Auftraggebern Kostenschutz gewähren würde.

b) Prüfen und begründen Sie, ob seine Kunden für eine rechtliche Auseinandersetzung der oben genannten Art Kostenschutz über eine Privatrechtsschutz-Versicherung nach § 25 ARB bekommen können.

c) Ermitteln und begründen Sie, ob für die Prüfung des Arbeitsvertrages seiner Frau Versicherungsschutz über seinen Rechtsschutzvertrag nach § 24 ARB besteht.

Wissenstest aus dem Bereich Vermögensversicherungen

Aufgabe

Lösung

a)

Die Rechtsschutz-Versicherung gilt nicht für alle Rechtsgebiete, sondern ist nach dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos aufgebaut. Nur die im Vertrag und in den Bedingungen genannten Personen, Eigenschaften und Tätigkeiten sind abgesichert.

Die Firmenrechtsschutz-Versicherung nach § 24 Absatz 1a ARB beinhaltet den hier erforderlichen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2d ARB nicht. Es besteht also kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus den Verträgen des Maurers Kaiser mit seinen zahlungssäumigen Kunden.

b)

Die Vertragsart Privatrechtsschutz nach § 25 ARB beinhaltet zwar die für solche Rechtsstreitigkeiten erforderliche Leistungsart „Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht“ gemäß § 2d ARB. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Streitigkeiten aus der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen Veränderung nicht unter Versicherungsschutz stehen. Hier ist der Risikoausschluss des § 3 Absatz 1d ARB einschlägig.

c)

Herr Kaiser ist Arbeitgeber seiner Frau. Bei Rechtsstreitigkeiten mit ihr aus diesem Arbeitsverhältnis würde die in der Vertragsart Firmenrechtsschutz enthaltene Leistungsart „Arbeitsrechtsschutz“ Kostenschutz gewähren können. Voraussetzung ist hierbei jedoch das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles nach § 4 Absatz 1c ARB, also zumindest eines behaupteten Rechtspflichten-Verstoßes. Dieser liegt in der geschilderten Fallkonstellation (noch) nicht vor – hier geht es lediglich um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen.

Weitere Beiträge aus dieser Artikelserie finden sich im Archiv des VersicherungsJournals unter diesem Link.

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