Wann die GKV freiwillige Mitglieder rauswerfen darf

15.9.2026 – Ein Makler hatte seinem Kunden eine gesetzliche Krankenversicherung vermittelt, die bereit sei, auch Antragsteller im Alter über 55 Jahre unkompliziert aufzunehmen, obwohl dies eigentlich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich ist. Der Vertrag kam aber nur deshalb zustande, weil bei den Vorversicherungszeiten getrickst wurde. Als die Körperschaft dies bemerkte, stand der Mann ohne Police da und klagte vor Gericht.

Ein heute 63 Jahre alter Mann war selbstständig als Tischler in einer eigenen Werkstatt tätig und seit 2012 privat kranken- und pflegeversichert. Im März 2020 beantragte er die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld.

Sein Versicherungsmakler nutzte hierbei einen Kontakt zu einem Mitarbeiter einer Krankenkasse. Dieser hatte ihm mitgeteilt, auch Antragsteller im Alter über 55 Jahre unkompliziert aufzunehmen. Dies ist eigentlich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich.

Denn § 6 Absatz 3a SGB V regelt: „Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.“ Das soll verhindern, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) allein das erhöhte Krankheitsrisiko der älteren Generation tragen muss.

Gefälschte Unterlagen über Vorversicherungszeiten

Der Kunde kündigte daher seine private Krankenversicherung und schickte dem Makler seinen GKV-Aufnahmeantrag. In der Folge wurden diesem Antrag allerdings ohne Wissen des Mannes noch gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten in Polen beigefügt.

Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf. Nach Rückfragen bei dem zuständigen Versicherungsträger in dem benachbarten EU-Land stellte sie jedoch fest, dass die Angaben zu seinen Vorversicherungszeiten falsch waren.

Ein Jahr nach dem Versicherungsbeginn hob die Körperschaft die Mitgliedschaft des Mannes daher wieder auf. Dem Mitarbeiter der Krankenkasse wurde gekündigt und er wurde 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rücknahmebescheid der Krankenkasse rechtmäßig

Gegen den aber noch geltenden Rücknahmebescheid des GKV-Anbieters hatte der Krankenversicherte Klage erhoben. Das zuständige Sozialgericht Berlin hatte dem Tischler in seinem Urteil vom 12. September 2025 (S 71 KR 1378/21) zunächst auch Recht gegeben.

Doch gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ging die Körperschaft in Berufung. Denn eine Krankenkasse kann die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten zurücknehmen, wenn die Bewilligung auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat auf dieser Rechtsgrundlage die Entscheidung des Sozialgerichts mit seinem Urteil vom 26. August 2026 (L 16 KR 441/25) aufgehoben. Demnach war der Rücknahmebescheid der Krankenkasse rechtmäßig.

Freiwillige Mitglieder in gesetzlicher Versicherung

„Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig“, begründet das Berufungsgericht.

Der GKV können Personen beitreten, „die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren“.

Das regelt § 9 Absatz 1 SGB V für die sogenannte freiwillige Versicherung. Die Krankenkasse habe ihren gesetzlichen Ermessensspielraum ordnungsgemäß ausgenutzt.

Mitarbeiter der Krankenkasse machte Falschangaben

Bei erfundenen Vorversicherungszeiten kann die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV daher zurückgenommen werden, stellt das Landessozialgericht klar.

Die Besonderheit in diesem Fall bestand allerdings darin, dass nicht der Antragsteller, sondern ein eigener Mitarbeiter der Krankenkasse die falschen Angaben gemacht hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zwar nicht zugelassen. Der Kläger kann aber beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Weitere Artikel der aktuellen Ausgabe
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren