Vollrente oder Teilrente?

24.8.2026 – Eine Teilrente hat bestimmte Vorteile, etwa um bei einer vorgezogenen Rente mit Abschlägen einen Teil der Abschläge zu vermeiden. Es gibt aber auch Nachteile. So ist das laufende Einkommen aus der gesetzlichen Rente geringer. Zudem kann der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Auszahlung der Betriebsrente haben.

Alle gesetzlichen Altersrenten können entweder als Vollrente oder als Teilrente gezahlt werden (§ 42 SGB VI). Der Rentenanspruchsberechtigte kann die Höhe der Teilrente von mindestens zehn Prozent bis maximal 99,99 Prozent der Vollrente frei wählen.

Ein formloser Antrag an den Rentenversicherungsträger ist ausreichend. Auch der Wechsel in die Vollrente ist jederzeit mit einem formlosen Antrag möglich und greift dann zum Folgemonat der Antragstellung.

Vorteile einer Teilrente …

Es gibt bestimmte Vorteile, warum eine Teilrente sinnvoll sein kann:

Die Teilrente ermöglicht einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (zum Beispiel können versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei Teilrentenbezug weiter Krankengeldanspruch haben, Erhöhung der späteren Rentenansprüche möglich et cetera).

… Abschläge vermeiden …

Eine Teilrente kann sinnvoll sein, um bei einer vorgezogenen Rente mit Abschlägen einen Teil der Abschläge zu vermeiden. Denn die Abschläge fallen nur auf den tatsächlich ausbezahlten Teil der Rente an.

Beispiel: Teilrente bei vorgezogener Rente

Ein Versicherter hat 30 Rentenpunkte (Entgeltpunkte), was im Mai 2026 einer monatlichen Bruttorente von 1.223,70 Euro entspricht. Er möchte zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Bei einer Vollrente wären das 7,2 Prozent Rentenabschläge (24 Monate x 0,3 Prozent).

Dies entspricht einer Minderung um 2,16 Entgeltpunkte oder 88,11 Euro im Monat. Die Bruttorente würde bei einer Vollrente 1.135,59 Euro betragen.

Entscheidet sich der Versicherte, eine Teilrente von 50 Prozent in Anspruch zu nehmen, wird auch nur für die Hälfte seiner Entgeltpunkte ein Abschlag von 7,2 Prozent fällig, was 1,08 Entgeltpunkten und einer Abschlaghöhe von 44,05 Euro entspricht. Bezogen auf die ganze Rente beträgt der Abschlag somit nur 3,6 Prozent.

Wenn der Versicherte weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist, erwirbt er noch weitere Rentenansprüche, welche dann die spätere Vollrente noch erhöhen und je nach Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte in der Zeit der Teilrente sogar das Minus durch den Bezug der Teilrente ausgleichen können.

… neue Rentenansprüche erhalten

Die Teilrente ermöglicht auch Rentenbeziehern, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, trotz Rentenbezugs neue Rentenansprüche durch die Pflege eines Angehörigen zu erhalten.

Wer regelmäßig Angehörige (mit Pflegegrad 2 bis 5) mindestens zehn Stunden verteilt auf zwei oder mehr Tage in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig oder selbstständig tätig ist, für den zahlt die Pflegekasse Pflichtbeiträge an die GRV. Damit erhöht sich die Rente.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Pflegende noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente wegen Alters bezieht. Andernfalls gilt er gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI als versicherungsfrei und kann nicht als Pflegeperson versicherungspflichtig sein.

Hat der Pflegende jedoch eine Teilrente, selbst wenn es sich nur um eine Teilrente von 0,01 Prozent handelt (er erhält in dem Fall jeden Monat 99,99 Prozent seiner Rente), gilt er nicht mehr als versicherungsfrei, da er keine Vollrente bezieht, und wird damit als Pflegeperson versicherungspflichtig.

GKV-Familienversicherung und Teilrente

In bestimmten Fällen war es bis Ende 2025 für privat Krankenversicherte, die aufgrund der 55-Jahre-Regel nach § 6 Absatz 3a SGB V eigentlich in der GKV versicherungsfrei sind, möglich, durch eine Teilrente eine kostenlose Familienversicherung gemäß § 10 SGB V zu erlangen. Aufgrund einer Gesetzesänderung des § 10 SGB V, die zum 1.1.2026 in Kraft trat, wurde diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Generell muss man für eine Familienversicherung ein Gesamteinkommen unter einem Siebtel der Bezugsgröße – im Jahr 2026 maximal 565 Euro – haben. Durch die Gesetzesänderung zählt hier zum Gesamteinkommen nur die Höhe der Vollrente, selbst wenn man eine Teilrente bezieht. Ferner muss der Ehegatte des GKV-versicherten Mitglieds vor seinem Teilrentenbezug gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Nachteile einer Teilrente

Bei einer Teilrente wird zunächst nur ein Teil der erworbenen Rentenansprüche ausgezahlt, so dass das laufende Einkommen aus der gesetzlichen Rente geringer ist als bei einer Vollrente. Zudem kann der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Auszahlung der Betriebsrente haben.

Denn je nach Regelung wie Satzung und/oder Versorgungsordnung, die der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zugrunde liegen, wird eine Betriebsrente erst ausgezahlt, wenn eine Vollrente in Anspruch genommen wird.

Solange eine Teilrente in Anspruch genommen wird, gibt es beispielsweise nach § 6 BetrAVG keine Auszahlung der Betriebsrente. Sofern diese gesetzliche Regelung nicht durch vertragliche Bestimmungen – zum Beispiel in der Satzung oder in der Versorgungsordnung des jeweiligen Versorgungsträgers – abweichend geregelt ist, bleibt sie maßgeblich.

Lesetipp:  „Gesetzliche Altersrente: die wichtigsten Regeln im Überblick“
Dossier Cover (Bild: VersicherungsJournal)

Der obige Text besteht aus Auszügen aus dem Dossier „Gesetzliche Altersrente: die wichtigsten Regeln im Überblick“. Es stellt die rechtlichen Grundlagen zur gesetzlichen Altersrente und die Anspruchsvoraussetzungen der vier häufigsten Altersrentenarten vor.

Ferner wird erklärt, welche Auswirkungen die verschiedenen rentenrechtlichen Zeiten – darunter Beitrags-, Ersatz-, Anrechnungs-, Zurechnungs- und Berücksichtigungszeiten – auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe haben.

Außerdem wird die Rentenberechnung ausführlich erläutert. Darüber hinaus zeigt das Dossier auf, wann eine Teilrente gegenüber einer Vollrente sinnvoll sein kann und welche Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag erfüllt sein müssen.

Weitere Informationen und eine Bestellmöglichkeit finden sich unter diesem Link. Die Publikation steht Premium-Abonnenten des VersicherungsJournals zur persönlichen Nutzung kostenlos zur Verfügung.

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