Streit um Regress nach Unfallflucht

3.5.2017 (€) – Allein der Umstand, dass sich ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten seines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zu. Das hat das Amtsgericht Emmendingen mit Urteil vom 15. März 2016 entschieden (7 C 326/15).

Der Entscheidung lag die Klage eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zugrunde, der einen Versicherten nach der Regulierung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall in Höhe von etwas mehr als 2.400 Euro in Regress nehmen wollte.

Wenige Minuten später …

Nachdem sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden war, hatte sich der Versicherte im Februar 2012 vom Unfallort entfernt, ohne Feststellungen zu seiner Person und seiner Beteiligung zu ermöglichen.

Eine Zeugin hatte ihn daraufhin mit ihrem Fahrzeug verfolgt und telefonisch die Polizei benachrichtigt. Die traf den Mann wenige Minuten später auf dem Gelände einer Tankstelle an.

Den Beamten gegenüber räumte er sofort ein, an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Er sei jedoch von einem nur geringen Schaden ausgegangen und habe außerdem angenommen, dass nicht er, sondern sein Unfallgegner den Unfall verursacht habe. Daher habe er sich dazu berechtigt gefühlt, den Unfallort zu verlassen. Eine sofort durchgeführte Alkoholkontrolle ergab einen Wert von 0,0 Promille.

Fehlender Erfahrungssatz

Sein Versicherer sah die Sache anders. Er hielt nicht nur den Beklagten für den Unfall verantwortlich, sondern warf ihm auch vor, nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig gehandelt zu haben, als er den Unfallort verließ. Der Versicherer wollte den Versicherten daher in voller Höhe seiner Aufwendungen in Regress nehmen.

Zu Unrecht, urteilte das Emmendinger Amtsgericht. Es wies die Regressforderung als unbegründet zurück.

Nach Überzeugung des Gerichts lässt allein der Umstand, dass sich der Beklagte nachweislich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten seines Versicherers zu.

Denn es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen seines Versicherers gerichteten Zweck verfolgt.

Keine Nachteile

Das Gericht glaubte dem Beklagten, dass er, wenn auch zu Unrecht, von einem geringen Fremdschaden und von einer Unfallverursachung durch den Geschädigten ausgegangen war. „Es ist demnach nicht festgestellt, dass der Beklagte aufgrund eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks die Unfallstelle verlassen hat.“

Im Übrigen seien dem Versicherer keine Feststellungsnachteile entstanden. Denn der Versicherte sei nur wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei aufgegriffen worden, der gegenüber er unumwunden eine Beteiligung an dem Ereignis eingeräumt und auch Feststellungen zu seiner Person ermöglicht habe.

Es sei daher nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung hätte erfolgen können, wenn der Beklagte selbst die Polizei verständigt hätte und der Unfall an Ort und Stelle aufgenommen worden wäre.

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