2.5.2017 (€) – Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil dessen Führer beim Aussteigen eine Bauschaumflasche aus der Hand gleitet, so handelt es sich nicht um einen Vorgang, der in den Anwendungsbereich der sogenannten Benzinklausel einer Privathaftpflicht-Versicherung fällt. Das hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 31. Januar 2017 entschieden (9 O 293/15).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, dem von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden war. Diesen durfte er auch zu privaten Zwecken nutzen.
Kein Versicherungsschutz?
Im Juli 2015 begab sich der Kläger mit dem Fahrzeug nach Feierabend zum Vereinsheim seines Tennisclubs. Beim Aussteigen entglitt ihm eine kurz zuvor in einem Baumarkt erworbene Bauschaumflasche. Die Flasche explodierte und verunreinigte den Dienstwagen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich.
Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von knapp 6.200 Euro verlangte sein Arbeitgeber von dem Kläger ersetzt. Doch als dieser wegen des Vorfalls seinen Privathaftpflicht-Versicherer in Anspruch nehmen wollte, stieß er auf taube Ohren.
Der Versicherer ging nicht nur davon aus, dass sich der Schaden beim im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung nicht versicherten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ereignet hatte.
Der Versicherer bestritt seine Einstandspflicht zusätzlich mit dem Argument, dass es sich bei der Überlassung des Dienstwagens auch zu privaten Zwecken um ein nicht versichertes Leihverhältnis beziehungsweise um ein besonderes Verwahrungsverhältnis gehandelt habe, für das ebenfalls kein Versicherungsschutz bestehe.
Teil des Arbeitsentgelts
Doch dem wollte sich das Hagener Landgericht nicht anschließen. Es gab der Deckungsklage des Versicherten statt.
Nach Ansicht des Gerichts kann bei der Überlassung des Dienstwagens an den Kläger auch zu privaten Zwecken weder von einem Miet- oder Pacht- noch von einem Leihverhältnis ausgegangen werden. Auch der Tatbestand eines besonderen Verwahrungsvertrages sei nicht erfüllt.
Die Überlassung sei vielmehr auf Basis des zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber bestehenden Dienstvertrages erfolgt und stelle einen Teil seines Arbeitsentgelts dar. Sie könne daher auch nicht mit einem Leihverhältnis verglichen werden, das eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung voraussetze.
Keine Anwendbarkeit der Benzinklausel
Nach Überzeugung der Richter ist der Schaden auch nicht beim Gebrauch des Dienstwagens entstanden. Der Versicherer kann sich daher nicht auf einen Ausschluss wegen der sogenannten Benzinklausel berufen.
„Entscheidend ist aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nämlich vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann – und nur dann – eröffnet sein soll, wenn sie ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat“, so das Gericht.
Im Fall des Klägers sei der Schaden jedoch nicht auf die besondere Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs zurückzuführen. Denn gleite dem Führer eines Fahrzeugs im Zuge eines Aussteigevorgangs eine Bauschaumflasche aus der Hand, so realisiere sich alleine das allgemeine Lebensrisiko einer gewissen Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers – und zwar unabhängig von den Gebrauchsrisiken eines Fahrzeugs.
In dem bloßen Aussteigevorgang selbst liege keine gesteigerte und gerade auf ein Kraftfahrzeug zurückgehende Gefahr, dass Gegenstände fallengelassen werden.




