Seit Ende 2007 grundsätzlich bekannt

12.4.2010 – Rentenversicherungen sind ab 2009 generell betroffen. Der Fall lag vor 2009, daher galt noch individuelles Satzungsrecht.

Ab 2009 bereits gelten die Beitragsverfahrens-Grundsätze für freiwillig Versicherte des GKV-Spitzenverbandes einheitlich, also nicht von der Satzung abhängig. Diese sehen eine entsprechende Beitragspflicht für fällig werdende private Rentenversicherungen bei freiwillig in der GKV Versicherten generell vor.

Wer allerdings eine Sozialrente bezieht und in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens mindestens 90 Prozent in der GKV versichert war (egal ob zum Beispiel freiwillig oder auch als Familienangehöriger), kann bei Rentenbeginn den Beitritt zur Pflichtversicherung der Rentner beantragen, und fällt dann nicht mehr unter diese Regelung.

Womöglich werden auch die Anleger in Rentenversicherungen per Einmalbeitrag, die kurzfristige Zinsvorteile nutzen wollen, sich noch wundern, wenn ihre Rechnung wegen der geforderten Krankenkassenbeiträge auf die Ablauf- oder Rückkaufsleistung nicht aufgeht. All dies kann Vermittlern bereits seit Ende 2007, als die Beitragsverfahrens-Grundsätze beschlossen wurden, bekannt sein.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Begehrliche Krankenkassen”.

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