5.6.2026 – Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufungsklage gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen, in dem es um Risse an Bauwerken ging. Doch diese Ursache für diese Schäden trat nicht abrupt ein, sondern über einen längeren Zeitraum. Obwohl die verhandelte Klausel Teil vieler Policen ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu.
Die Kundin einer Wohngebäudeversicherung mit Elementarbaustein hat ihrem Anbieter im April 2023 Schäden gemeldet, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind. Konkret ging es um Risse in Treppen vor ihrem Haus, einer betonierten Bodenplatte der Garage und im Asphalt eines Weges.
Um die Ursache der Risse zu klären, holte die Frau eine baugrundtechnische Stellungnahme eines Gutachters ein. Demnach steht zwar das Wohnhaus auf festem Boden, die angrenzenden Flächen jedoch auf unterschiedlich stark verdichteten Schichten.
Dass Letzterer abgesackt sein könnte, vermuten die Autoren der Stellungnahme als Schadensursache. Ebenso kommt für sie infrage, dass der Hang, an dem das Gebäude gebaut worden ist, nicht stabil und in Bewegung sei.
Gebäudeversicherer hat weiteres Gutachten eingeholt
Laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zählen zu den versicherten Gefahren:
- Erdsenkung als „naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen“,
- Erdfall als „naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen“ und
- Erdrutsch als „naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“.
Doch der Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab und holte ein weiteres Gutachten zu den Ursachen der Risse ein. Darin wird als Ursache der Schäden eine „dem Hang folgende Bewegung der Erdmassen“ genannt. Der Gutachter geht vom „Vorliegen eines Erdrutsches [aus], der sich jedoch nicht plötzlich ereignet, sondern konstant über einen längeren Zeitraum hinweg“.
Die Frau hat die Schäden nach eigenen Angaben erstmals im September 2022 bemerkt. Das Schadensbild habe sich innerhalb weniger Wochen bis Dezember 2022 eingestellt. Ihrer Ansicht nach liegt ein bedingungsgemäßer Erdrutsch auch bei einer langsamen Bewegung des Bodens vor.
Landgericht hat Klage der Versicherten abgewiesen
Der Versicherer hat hingegen bestritten, dass die Schäden erst nach Vertragsbeginn im Jahr 2015 eingetreten sind. Für einen konstant über einen längeren Zeitraum eintretenden Schaden müsse die Gesellschaft nicht leisten. Ein bedingungsgemäßes Abrutschen erfordere einen schnellen Vorgang.
Dieser Argumentation hat sich das Landgericht (LG) Detmold in seinem Urteil vom 29. Juli 2025 (2 O 35/25) angeschlossen und eine Klage der Versicherten auf Feststellung der bedingungsgemäßen Eintrittspflicht des Versicherers abgewiesen.
Oberlandesgericht Hamm hat Berufung zurückgewiesen
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ging die Klägerin in Berufung, die das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 28. Januar 2026 (20 U 116/25) zurückgewiesen hat. Denn die Schäden seien nicht durch eine versicherte Gefahr entstanden, wie die Klägerin argumentiert hat.
Unter dem „Absturz“ von Erd- oder Gesteinsmassen sei ein plötzliches Ereignis zu verstehen. Auch unter „Abrutschen“ sei ein erkennbar dynamischer Vorgang gemeint. Anderenfalls würden Begriffe wie „Senken“ und „Gleiten“ für Prozesse benutzt, die sich unmerklich über längere Zeiträume vollziehen.
Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, dessen Streitwert das OLG mit bis zu 95.000 Euro bemessen hat. Laut der Versicherten ist die Beseitigung der Schäden an den Bauwerken mit Kosten von rund 115.000 Euro verbunden.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen und ein entsprechendes Verfahren ist nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig (IV ZR 41/26). Denn die verhandelte Klausel ist Teil vieler Policen.
Doch es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu. Der BGH hatte in einem Urteil vom 9. November 2022 (IV ZR 62/22) offengelassen, ob unter dem Abrutschen von Erd- oder Gesteinsmassen auch allmähliche, nicht wahrnehmbare Bewegungen fallen (VersicherungsJournal 7.12.2022).




