Muss ein Kfz-Haftpflichtversicherer für den Austausch unbeschädigter Kindersitze zahlen?

14.7.2026 – Befanden sich zum Unfallzeitpunkt Kindersitze in einem Fahrzeug, können Geschädigte nach einem Unfall grundsätzlich Ersatz zum Neupreis verlangen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers kann eine Zahlung nicht allein mit dem Argument verweigern, dass die Sitze keine sichtbaren Schäden aufweisen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Köln.

Ein älterer Herr wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein anderer Autofahrer auf das Heck seines Wagens auffuhr. Im Fahrzeug befanden sich nach seiner Aussage auch drei Kindersitze, die er vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattet haben wollte.

Der Versicherer wollte die Kosten jedoch nicht übernehmen. Er bestritt zunächst, dass sich die drei Kindersitze zum Unfallzeitpunkt überhaupt im Fahrzeug befanden. Außerdem vertrat er die Auffassung, ein Austausch der Sitze sei aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich. Selbst wenn ein Ersatzanspruch bestünde, könne der Geschädigte allenfalls den Zeitwert verlangen.

Daraufhin klagte der Mann gegen den Versicherer und verlangte unter anderem den vollständigen Ersatz der drei Kindersitze.

Versicherer muss Kindersitze zum Neupreis erstatten

Das Amtsgericht Köln verpflichtete den Autoversicherer mit Urteil vom 17. März 2026 (263 C 63/25) (PDF, 115 KB) dazu, dem Mann den Neupreis für die Kindersitze vollständig zu erstatten.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hörte das Gericht den Geschädigten sowie den Vater der Kinder als Zeugen an. Beide schilderten, dass der Großvater seine drei Enkel regelmäßig vom Kindergarten abhole und deshalb dauerhaft eine Babyschale sowie zwei weitere Kindersitze in seinem Fahrzeug mitführe.

Diese Aussagen stufte das Gericht als glaubhaft ein und sah es gemäß § 286 ZPO als erwiesen an, dass sich die Sitze zum Unfallzeitpunkt im Auto befanden.

Schäden an Kindersitzen sind äußerlich nicht erkennbar

Zudem sah das Amtsgericht die drei Kindersitze als unfallbedingt beschädigt an. Nach Auffassung des Gerichts ist allgemein bekannt, dass Kindersitze nach einem Unfall nicht mehr uneingeschränkt weiterverwendet werden können, da mögliche Materialschäden von außen nicht zwingend erkennbar seien. Bereits unsichtbare Haarrisse könnten die Schutzwirkung beeinträchtigen.

Im konkreten Fall handelte es sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht um einen Bagatellunfall. Der Heckaufprall verursachte Reparaturkosten von mehr als 8.100 Euro. Deshalb sprach das Gericht dem Kläger die Kosten für eine Babyschale sowie zwei weitere Kindersitze in Höhe von insgesamt 405,91 Euro zu.

Eine Weiterverwendung möglicherweise beschädigter Sitze nach einem Unfall sei hingegen unzumutbar. Folglich dürfe der Versicherer auch keinen Abzug „Neu für Alt“ vornehmen. Der Geschädigte müsse im Rahmen von § 249 BGB wirtschaftlich so gestellt werden, als sei das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten.

Andere Urteile bestätigen Ersatzpflicht für Kindersitze

Das Gericht verwies zudem darauf, dass auch frühere Urteile bereits zu dem Ergebnis gekommen seien, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem unverschuldeten Unfall die Kosten für einen Kindersitz zum Neupreis erstatten müsse.

So entschied das Oberlandesgericht Koblenz mit einem rechtskräftigen Urteil vom 12. Dezember 2011 (12 U 1059/10), dass ein Kindersitz nach einem Unfall oberhalb der Bagatellgrenze aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden müsse.

Einen nennenswerten Abzug „Neu für Alt“ lehnte das Gericht auch deshalb ab, da die Nutzungsdauer eines Kindersitzes ohnehin durch Alter und Gewicht des Kindes begrenzt sei und der Kläger durch den Neukauf keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlange.

Das Gericht maß einer bloßen Inaugenscheinnahme der Kindersitze im Rahmen der Beweisaufnahme keinen entscheidenden Erkenntniswert bei. Denn mögliche, für die Sicherheit relevante Materialschäden könnten äußerlich gerade nicht erkennbar sein. Deshalb kam es aus Sicht des Gerichts auf eine Vorführung der Sitze als Augenscheinsobjekte gemäß § 371 ZPO nicht an.

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