Gut zu wissen: KVdR – Kranken- und Pflegeversicherung als Rentenbezieher

9.9.2026 – Mit Rentenbeginn endet zwar die Erwerbsphase, nicht jedoch die Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Abhängig von den jeweils erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Rentenbezieher in der GKV pflichtversichert, freiwilliges Mitglied oder familienversichert sein oder sich auch privat krankenversichern.

Wer als Rentner in der GKV pflichtversichert ist (und damit der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angehört) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, ist in der Regel automatisch in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) bei der Krankenkasse versichert, bei der auch der Krankenversicherungsschutz besteht.

Wer als Rentner privat krankenversichert ist, hat sich über einen Vertrag der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) bei einem privaten Krankenversicherer (PKV) zu versichern.

Bei einer Pflichtversicherung in der KVdR trägt die gesetzliche Rentenversicherung die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Für freiwillig oder privat krankenversicherte Rentenbezieher wird ein Zuschuss zur Krankenversicherung bezahlt.

Keine gesonderte Krankenkasse

Die Mehrheit der Altersrentner ist in der KVdR pflichtversichert. Diese ist keine gesonderte Krankenkasse, sondern wird wie bei einem GKV-versicherten Arbeitnehmer auch durch eine der 93 Krankenkassen, also zum Beispiel eine AOK, eine Betriebskrankenkasse, eine Innungskrankenkasse oder eine Ersatzkasse, getragen.

Auch ein Wechsel der Krankenkasse ist als Rentner möglich. Die Versicherungsleistungen der KVdR sind in der Regel dieselben wie die der GKV für Arbeitnehmer – mit Ausnahme des Krankengeldes, das reine Rentenbezieher normalerweise nicht mehr erhalten können.

Die Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in der KVdR

Eine Pflichtversicherung in der KVdR ist in der Regel nur möglich, wenn der Rentenbezieher eine bestimmte Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V erfüllt. Konkret muss der Rentenbezieher in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.

Bei dieser 9/10-Regel spielt es keine Rolle, ob der Betroffene in dieser Zeit pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war, sondern nur, dass er in der GKV versichert war.

Als Zeit des Erwerbslebens gilt der Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (dazu zählt auch eine berufliche Ausbildung mit Ausbildungsvergütung) bis zur Stellung des Rentenantrags. Hat der Rentenbezieher Kinder, werden gemäß § 5 Absatz 2 SGB V für jedes Kind pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet.

Ausschließende Regeln

Es gibt jedoch Umstände, die eine KVdR in der Regel von vornherein ausschließen. Das gilt zum einen für Personen, die unter die „55-Jahre-Regel“ gemäß § 6 Absatz 3a SGB V fallen, zum anderen aber auch für bestimmte Rentenbezieher,

  • für die eine anderweitige Krankenversicherungspflicht besteht (§ 5 Absatz 8 Satz 1 SGB V) wie in der GKV pflichtversicherte Beschäftigte und Bezieher von Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld – am 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt),
  • die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Absatz 5 SGB V) oder
  • die versicherungsfrei und anderweitig gegen Krankheitskosten abgesichert sind (§ 6 SGB V) wie Beamte, Richter, Berufssoldaten während ihrer Erwerbstätigkeit, aber auch im Ruhestand (Pensionäre).

Die „55-Jahre-Regel“

Wer also während des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente als Arbeitnehmer noch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, ist nicht in der KVdR, sondern im Rahmen seiner Beschäftigung in der GKV pflichtversichert.

Endet das Arbeitsverhältnis, kann er wieder im Rahmen der KVdR versichert sein – sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind und die sogenannte 55-Jahre-Regel dem nicht entgegensteht.

Die „55-Jahre-Regel“

Eine Versicherungspflicht in der GKV – und damit auch eine Pflichtversicherung in der KVdR – tritt gemäß § 6 Absatz 3a SGB V in der Regel nicht ein, wenn der Betroffene

■ erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig geworden ist und

■ in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert war sowie

■ mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig war.

Befreiung von der KVdR möglich

Möchte ein Rentenantragsteller keine Pflichtversicherung in der KVdR – zum Beispiel, weil er bereits privat krankenversichert ist und es bleiben möchte –, kann er sich gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der KVdR-Versicherungspflicht beziehungsweise ab Rentenantrag gestellt werden.

Voraussetzung für eine Befreiung ist der Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes wie einer privaten Krankenversicherung. Eine Befreiung auf Antrag kann nicht widerrufen werden.

Inwieweit eine freiwillige GKV-Versicherung möglich ist, ist in § 9 SGB V geregelt. Wer die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdR nicht erfüllt, aber bisher freiwilliges Mitglied der GKV war, kann diese freiwillige Mitgliedschaft auch als Rentenbezieher fortsetzen. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ist nicht möglich, wenn die Kriterien der 55-Jahre-Regel erfüllt sind.

Lesetipp: „Die gesetzliche Altersrente nach Abzug von Beiträgen und Steuern“
Dossier Cover (Bild: VersicherungsJournal)

Der obige Text ist ein Auszug aus dem Dossier „Die gesetzliche Altersrente nach Abzug von Beiträgen und Steuern“. Es zeigt auf, wie sich die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung berechnen und welche Einkünfte beitragspflichtig sind. 

Ferner werden die steuerlichen Regelungen für Rentenbezieher dargestellt. Es wird erläutert, welche Alterseinkünfte steuerpflichtig sind und inwieweit bestimmte Ausgaben und sonstige Beträge das zu versteuernde Einkommen mindern können.

Des Weiteren wird erklärt, wie erwerbstätige Rentner von Sonderregelungen profitieren können. Zudem wird veranschaulicht, wie sich eine Erwerbstätigkeit auf Steuer, Beiträge und Versicherungsschutz auswirken kann. Ein weiteres Kapitel widmet sich dem gleichzeitigen Bezug einer Alters- und Hinterbliebenenrente.

Weitere Informationen und eine Bestellmöglichkeit finden sich unter diesem Link. Die Publikation steht Premium-Abonnenten des VersicherungsJournals zur persönlichen Nutzung kostenlos zur Verfügung.

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