Gut zu wissen: Die Arbeitsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

30.6.2026 – Die Arbeitsunfähigkeitsklausel kann dazu beitragen, den Zeitraum zwischen längerer Arbeitsunfähigkeit und einer möglichen Anerkennung einer Berufsunfähigkeit finanziell zu überbrücken.

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein vergleichsweise junger Leistungsbaustein im deutschen Versicherungsmarkt.

Seit Mitte der 2010er-Jahre hat sie sich zunächst in Premium- und Komforttarifen und später zunehmend auch als optionaler Baustein in der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) sowie der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) etabliert. Pionierin war die Condor Lebensversicherungs-AG, die einen entsprechenden Baustein bereits seit dem Jahr 2000 integrierte.

Wann der Leistungsfall eintritt

Ist eine Arbeitsunfähigkeitsklausel vereinbart, zahlt der Versicherer eine vertraglich vereinbarte monatliche Rente, wenn die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. In vielen Tarifen setzt der Leistungsanspruch voraus, dass eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten nachgewiesen wird.

Teilweise leisten Versicherer bereits früher, etwa nach vier Monaten, sofern ein Facharzt zusätzlich prognostiziert, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich noch mindestens zwei weitere Monate andauern wird.

Der Zeitpunkt der Auszahlung ist tarifabhängig: In vielen Fällen erfolgt eine rückwirkende Leistung ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sobald die Mindestdauer erreicht ist. Danach erfolgt eine monatliche Rentenzahlung, sofern die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung fortbesteht.

Es existieren jedoch auch Tarife, in denen die Leistung erst ab Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen beginnt oder nur eingeschränkt rückwirkend erbracht wird.

Leistung ist befristet

Die Leistung aus der AU-Klausel ist je nach Vertrag befristet. Marktüblich sind Leistungsdauern von 18, 24 oder 36 Monaten.

Da die Zahlung an die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und nicht an eine dauerhafte Berufsunfähigkeit gekoppelt ist, können Versicherer diese Leistung später auch dann nicht zurückfordern, wenn keine dauerhafte Berufsunfähigkeit laut Vertrag vorliegt oder sich die ursprüngliche Diagnose als unzutreffend herausstellt.

Prüfung der Berufsunfähigkeit kann viel Zeit beanspruchen

Ausgangspunkt für die AU-Klausel war ein strukturelles Problem klassischer BU-Verträge: Eine Rente wird erst dann gezahlt, wenn eine Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne festgestellt ist – also in der Regel, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich zu mindestens 50 Prozent dauerhaft nicht mehr ausüben kann.

Der Versicherungsnehmer muss dies anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls weiterer medizinischer Nachweise belegen. Bis der Leistungsanspruch geprüft und entschieden ist, kann jedoch bereits eine längere Arbeitsunfähigkeit bestehen – mit entsprechenden finanziellen Einbußen.

Zudem kommt es bei der Anerkennung einer Berufsunfähigkeit immer wieder zu Streitigkeiten. Werden Ablehnungen gerichtlich angefochten, können sich die Verfahren über mehrere Jahre hinziehen.

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel soll diese Zeit finanziell überbrücken helfen, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit Leistungen vorsieht.

AU-Klauseln sind unterschiedlich ausgestaltet

Die Finanzberatung Bierl GmbH weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeitsklausel nicht bei allen Anbietern gleich ausgestaltet ist. Im Markt lassen sich demnach unterschiedliche Ausprägungen erkennen, die sich insbesondere bei den Anforderungen an den Nachweis und beim Leistungsprozess deutlich unterscheiden.

So existieren eher restriktive und vergleichsweise weit gefasste Ausgestaltungen der AU-Klausel:

  • Bei älteren oder restriktiveren Bedingungen kann die Leistung an die Bedingung geknüpft sein, dass der Versicherte auch einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gestellt hat. In der Folge wird zunächst die Berufsunfähigkeit umfassend geprüft; erst im Anschluss kann eine Leistung aus der AU-Klausel greifen, wenn der BU-Anspruch scheitert.
  • Auch die Anforderungen an die Nachweise unterscheiden sich. Je nach Versicherer reichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 5 EntgFG aus, doch teilweise werden ergänzende ärztliche oder fachärztliche Atteste verlangt.
  • Bei selbstständigen oder nicht gesetzlich krankenversicherten Personen sind stattdessen privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Dienstunfähigkeitsbescheinigungen erforderlich. Diese müssen in der Regel Angaben zu Beginn, Dauer und medizinischer Begründung der Arbeitsunfähigkeit enthalten und sich an den üblichen medizinischen Standards einschließlich ICD-Klassifikation orientieren.

Während der Leistungsphase aus der AU-Klausel sehen bestimmte Tarife zudem eine Beitragsbefreiung für die Berufsunfähigkeitsversicherung vor, teils bereits ab der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Rücksprache mit Krankentagegeldversicherer empfohlen

Tobias Bierl weist zusätzlich auf seiner Webseite darauf hin, dass bei bestehender privater Krankentagegeldversicherung Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit einer AU-Leistung auftreten können.

Hintergrund ist § 9 Absatz 6 MB/KT des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PDF, 414 KB). Demnach bedarf der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld der Einwilligung des Versicherers.

Ungeklärt sei bislang, ob Leistungen aus einer AU-Klausel versicherungsrechtlich als Krankentagegeld einzuordnen seien. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liege nicht vor. In der Praxis würden AU-Leistungen überwiegend nicht als Krankentagegeld behandelt, unter anderem aufgrund der abweichenden Leistungslogik und der monatlichen statt täglichen Auszahlung.

Entsprechend solle Rücksprache mit dem Krankentagegeldversicherer gehalten werden, damit er bei Leistungen aus einer AU-Klausel seine Zahlungen nicht kürze.

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