14.7.2026 – Nicht jeder ist während seines Erwerbslebens immer gesetzlich rentenversichert. Manchmal fehlen dadurch einige Monate, um die vorgeschriebene Mindestversicherungszeit für eine bestimmte Altersrentenart zu erfüllen. Wer nicht pflichtversichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge leisten, um Versicherungslücken zu schließen oder auch die spätere Altersrente zu erhöhen. Allerdings gibt es bestimmte Fristen einzuhalten. Auch Pflichtversicherte können durch Sonder- oder Nachzahlungen ihre Rentenansprüche gezielt verbessern.
Wer nicht oder nicht mehr pflichtversichert ist, kann sich durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Rentenansprüche erwerben, aufrechterhalten oder auch erhöhen. Denn er erwirbt dadurch gemäß § 55 SGB VI rentenrechtliche Zeiten.
Eine solche freiwillige Versicherung ist laut § 7 SGB VI für ab 16-jährige Personen, die nicht in der GRV pflichtversichert sind, möglich, sofern sie in Deutschland wohnen. Deutsche Staatsbürger können dagegen auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Die Vorteile …
Mit freiwilligen Beiträgen in der GRV können Versicherungslücken geschlossen werden. Das heißt, Zeiten ohne Pflichtbeiträge in der GRV – etwa durch Selbstständigkeit, Auslandsaufenthalte oder Erwerbspausen – können durch freiwillige Beiträge teilweise ausgeglichen werden, um Ansprüche auf Leistungen der GRV zu erhalten.
Wer zum Beispiel eine gesetzlich vorgegebene Mindestversicherungszeit (Wartezeit) noch nicht erfüllt hat, um Anspruch auf eine bestimmte Altersrentenart zu erhalten, kann dies durch freiwillige Beiträge erreichen.
… freiwilliger Beiträge in die GRV
Für die Regelaltersrente ist eine Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) von fünf Jahren notwendig. Für die Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird je eine 35-jährige Wartezeit gefordert. Und für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte benötigt man eine Wartezeit von 45 Jahren.
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen die Zeiten der freiwilligen Beiträge allerdings nur als Beitragszeiten, sofern der Betroffene 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten vorweisen kann. Zudem dürfen die freiwilligen Beiträge nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt worden sein, wenn gleichzeitig eine Anrechnung wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.
Jeder zusätzliche Beitrag erhöht zudem die späteren Rentenansprüche. Freiwillige Einzahlungen können daher genutzt werden, um die monatliche Altersrente zu steigern.
Bedingt nützlich für Rente wegen Erwerbsminderung
Der Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann durch freiwillige Beiträge nur bedingt aufrechterhalten werden: Generell wird unter anderem für eine solche Rente eine fünfjährige Wartezeit verlangt. Nur in wenigen Ausnahmen wie bei einer Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls ist eine fünfjährige Wartezeit nicht notwendig.
Weitere Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente neben der fünfjährigen Wartezeit: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit GRV-Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit nachgewiesen werden.
Nur wer bereits vor dem 1. Januar 1984 die erforderliche fünfjährige Wartezeit erfüllt hat, kann auch ohne die normalerweise vorgeschriebenen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb des Fünfjahreszeitraumes der Erwerbsminderung rentenberechtigt sein. Dies gilt jedoch nur, wenn statt der Pflichtbeiträge sogenannte Anwartschaftserhaltungszeiten, zum Beispiel durch freiwillige GRV-Beiträge, bezahlt wurden.
Höhe der freiwilligen Beiträge
Die Anzahl der freiwilligen Monatsbeiträge in der GRV ist frei wählbar. Die Höhe der Beiträge kann im Rahmen eines Mindest- und eines Höchstbeitrages frei gewählt werden.
Die Höhe des Mindest- und Höchstbeitrags richtet sich nach dem GRV-Beitragssatz (2026: 18,6 Prozent). Zur Berechnung des Mindestbeitrags ist die jeweils aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze 2026: 603,00 Euro) des Jahres, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgeblich. Der Höchstwert ermittelt sich auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze der GRV (2026: 101.400,00 Euro) für das Jahr, für das die Beiträge entrichtet werden.
Für 2026 kann damit als Höhe der freiwilligen Beiträge pro Monat ein Beitrag zwischen 112,16 Euro und 1.571,70 Euro gewählt werden, sofern die Zahlung im selben Jahr erfolgt. Wer 2027 freiwillige Beiträge für 2026 einzahlen möchte, kann für einen Monatsbeitrag zwischen 117,74 Euro (Minijobgrenze 2027: 633,00 Euro) und 1.571,70 Euro einzahlen.
Fristen beachten
Freiwillige Beiträge für ein bestimmtes Jahr können jedoch nur bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden. Fällt der 31. März auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Stichtag auf den ersten folgenden Werktag. Wer zum Beispiel für 2026 freiwillige Beiträge entrichten will, hat dazu maximal bis zum 31. März 2027 Zeit.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmeregelungen: Nach § 197 SGB VI kann in besonderen Härtefällen, zum Beispiel bei drohendem Verlust auf einen künftigen Rentenanspruch die Zahlung der freiwilligen Beiträge auf Antrag auch nach der Frist erfolgen.
Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen konnte, ohne dass er daran selbst schuld war. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Grund für die Verzögerung weggefallen ist.
Zudem gilt gemäß § 282 SGB VI: Wer vor 1955 geboren ist und trotz Kindererziehung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt hat, kann die noch fehlenden (freiwilligen) Beiträge für die Erfüllung der genannten Wartezeit nachzahlen.
Nicht jeder darf sich freiwillig in der GRV versichern
Gemäß § 7 SGB VI kann jeder ab 16-Jährige, der nicht in der GRV pflichtversichert ist, freiwillige GRV-Beiträge entrichten, sofern er in Deutschland wohnt. Deutsche Staatsbürger dürfen dagegen auch freiwillige Beiträge in die GRV einzahlen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Mehr Informationen zu den freiwilligen Beiträgen enthält die downloadbare Broschüre der Deutschen Rentenversicherung (DRV) „Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile“.
Nicht möglich ist dagegen eine freiwillige GRV-Versicherung mit freiwilligen Beiträgen für Personen, die bereits eine volle Altersrente bekommen und die Regelaltersgrenze erreicht haben. Auch in der GRV Pflichtversicherte können sich nicht freiwillig versichern.
Sonder- oder Nachzahlungen …
Allerdings können Pflichtversicherte unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonder- oder Nachzahlungen an die GRV leisten: Gemäß § 187a SGB VI können Personen ab dem 50. Lebensjahr eine freiwillige Sonderzahlung in die GRV leisten, um bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente einen Rentenabschlag auszugleichen.
Zu den vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrentenarten zählen die Altersrente für langjährig Versicherte mit dem frühesten Renteneintrittsalter von 63 Jahren und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem frühesten Renteneintrittsalter je nach Geburtsjahr von 60 bis 62 Jahren (ab 1964-Geborene: 62 Jahre) jeweils mit Abschlägen. Näheres zum Thema Sonderzahlungen enthält die DRV-Broschüre „Flexibel in den Ruhestand“.
… für Pflichtversicherte
Wer vor 1955 geboren ist und wegen Kindererziehung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, kann gemäß § 282 SGB VI die fehlenden freiwilligen Beiträge nachzahlen, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Zudem können Versicherte laut § 207 SGB VI für bestimmte schulische Ausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen, wenn der Antrag dafür vor Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird.
Dies gilt für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Zeiten der schulischen Ausbildung, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten. Voraussetzung ist, dass diese Zeiten nicht schon als Anrechnungszeiten in der GRV berücksichtigt wurden und nicht bereits mit GRV-Beiträgen belegt sind. Weitere Details zur Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten enthält ein herunterladbarer DRV-Flyer.
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