BGH: Kein Anspruch auf fiktive Mietwagenkosten bei kleinerem Ersatzfahrzeug

22.6.2026 – Mietet ein Unfallgeschädigter ein kleineres und günstigeres Ersatzfahrzeug als den Unfallwagen, kann er vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursachers nur die Mietwagenkosten für das tatsächlich angemietete Fahrzeug verlangen – auch dann, wenn er Anspruch auf ein größeres und teureres Fahrzeug gehabt hätte. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Mann wurde im Februar 2022 unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er hatte Anspruch darauf, sich für die Zeit der Reparatur einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Alternativ hätte er auch einen Geldbetrag als Nutzungsausfall geltend machen können.

Geschädigter mietet kleineres Auto mit Extraleistungen

Für die Reparaturdauer mietete der Geschädigte jedoch kein gleichwertiges Fahrzeug an, sondern ein kleineres. Obwohl ein Kleinbus VW Multivan der Fahrzeugklasse neun nach Schwacke (einer üblichen Einteilung zur Bestimmung von Mietwagen- und Nutzungsausfallklassen) beschädigt wurde, wählte er einen VW Tiguan und damit einen Mittelklasse-SUV der Fahrzeugklasse sieben.

Neben dem Fahrzeug wurden ein zusätzlicher Fahrer, ein Navigationsgerät, eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro sowie die Zustellung und Abholung vereinbart.

Kfz-Haftpflichtversicherer erstattete nur Teil der Summe

Das Mietwagenunternehmen stellte insgesamt 1.604,57 Euro für fünf Tage in Rechnung. Dieser Betrag umfasste neben dem Grundmietpreis auch die genannten Nebenleistungen sowie weitere Ausstattungspositionen wie Navigationsgerät und Winterreifen.

Der Haftpflichtversicherer zahlte jedoch vorgerichtlich lediglich 523 Euro. Der Grund: Die Rechnung des Autovermieters lag deutlich über den nach pauschalierten Listenpreisen üblichen Mietkosten für diese Fahrzeugklasse. Deshalb setzte der Versicherer den Preis einer günstigen Autovermietung für die gemietete Typklasse an.

Der Unfallgeschädigte machte geltend, ein Fahrzeug der Klasse des Unfallwagens wäre ohnehin teurer gewesen; der verlangte Betrag liege nur geringfügig darüber. Demnach könne er die fiktiven Kosten verlangen, die für ein größeres Mietauto angefallen wären.

Der Mann klagte und verlangte vom Versicherer die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und der bereits geleisteten Zahlung, insgesamt 1.081,57 Euro. Das Amtsgericht sprach ihm davon 452,48 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die Berufung in Höhe von rund 629 Euro blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision gelangte der Fall schließlich zum Bundesgerichtshof (BGH).

BGH sieht keinen Anspruch auf Erstattung der vollen Summe

Der BGH wies die Revision des Klägers mit Urteil vom 19. Mai 2026 (VI ZR 67/25) (PDF, 1,26 MB) ebenfalls zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2025 (5 S 79/24).

Der BGH betonte, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich berechtigt sei, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Nach § 249 Absatz 1 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Gleichwohl könne der Geschädigte nicht geltend machen, dass die Kosten für das kleinere Fahrzeug zwar zu hoch und insoweit nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet worden wäre.

Der Geschädigte ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden

Der Geschädigte sei auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, so betonte der zuständige Senat. Das bedeute, er müsse im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen.

In diesem Rahmen sei die Annahme des Landgerichts Stuttgart, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug der Fahrzeugklasse sieben erforderlich waren, zutreffend.

Der BGH folgte damit der Auffassung, dass für die ersatzfähigen Mietwagenkosten allein die tatsächliche Anmietung maßgeblich ist. Es komme nicht darauf an, was ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zum Unfallwagen gekostet hätte. Wie es im Urteilstext heißt, bestanden zu dieser Frage bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Höhere Mietkosten können im Ausnahmefall geltend gemacht werden

Gleichwohl gelte auch der Grundsatz der Zumutbarkeit, wie das Gericht weiter hervorhob. Demnach könne der Geschädigte höheren Schadensersatz verlangen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die eine kostengünstigere Anmietung unzumutbar machten:

  • Eine solche Ausnahme komme insbesondere dann in Betracht, wenn dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem örtlich relevanten Markt nicht ohne Weiteres zugänglich sei. Dies könne etwa bei einer unfallbedingten Eil- oder Notsituation der Fall sein, in der dem Geschädigten eine Marktübersicht oder ein Preisvergleich nicht zumutbar wäre.
  • Darüber hinaus könnten höhere Kosten auch dann ersatzfähig sein, wenn besondere unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters vorliegen, die den erhöhten Preis rechtfertigen. Dazu zählen etwa eine kurzfristige Fahrzeugbereitstellung, Vorfinanzierungsleistungen oder eine Übernahme des Abrechnungs- und Ausfallrisikos.

Allerdings ist der Mieter des Fahrzeugs nach gängiger Rechtsprechung in der Pflicht, eine solche Ausnahmesituation nachzuweisen. Vorliegend ist dies dem Kläger nicht gelungen.

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