Bei Versicherungsvereinen kommt kein Aktionär auf

1.9.2009 – Es handelt sich wieder um ein Urteil, das gegen die Kollektive ergangen ist, und den Einzelnen bevorzugt.

Es dürfte auch nicht der letzte Fall sein, in dem die Gerichte dem kollektiven Versicherungsgedanken einen Strich durch die Rechnung machen, weil er vertragsrechtlich nicht ausreichend untermauert wurde. Wiederholt sieht man, auf welch schwachen und angreifbaren vertragsrechtlichen Füßen die Versicherer ihre kollektive Versicherungstechnik und versicherungsmathematischen Verfahren aufgebaut haben.

Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen der BaFin helfen ihnen da leider nicht weiter. Doch wer soll denn nun für den Schaden aufkommen – Versicherungsvereine zum Beispiel haben ja gar keine Aktionäre.

Die Bildung zusätzlicher Deckungsrückstellungen zur Nachfinanzierung längerer Lebenserwartung vermindert ja doch den Rohüberschuss, da sollte man meinen, dass es dann auch weniger für die Kunden zum Verteilen der Überschussbeteiligung geben muss. Und was gar nicht erst deklariert wurde, darauf hat der Versicherungsnehmer auch keinen individuellen Anspruch, außer seit 2008 auf einen verursachungsgerechten Anteil. Seit 2008 ist die Nachfinanzierung jedenfalls gesetzlich verankert.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „BGH rüttelt an Überschuss-Praxis der Rentenversicherer”.

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