9.2.2010 – Das Argument, hier sei ein alter Buchauszug gemäß § 87 c HGB verwandt worden, ist nicht ganz überzeugend, denn zum Buchauszug gehören nicht der Beruf, die Telefonnumer und die Bankverbindung des Versicherungsnehmers.
Denn diese Angaben sind nicht erforderlich, um etwaige Provisionsansprüche des Handelsvertreters zu errechnen oder erteilte Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Heinemann
zum Artikel: „Schon wieder Datenleck beim AWD?”.




