27.1.2012 – Versäumt es ein Immobilienbesitzer entgegen den Bestimmungen der örtlichen Straßenordnung, Eiszapfen von der Dachkante seines Hauses zu entfernen, so kann er für Schäden durch einen abstürzenden Zapfen zur Verantwortung gezogen werden. Das gilt auch in als schneearm geltenden Regionen, so das Landgericht Wuppertal in einem Urteil vom 11. Januar 2012 (Az.: 8 S 56/11).
Der Kläger hatte seinen Pkw im Dezember 2010 vor dem Wuppertaler Anwesen des Beklagten geparkt. Durch einen von der Dachrinne hinabstürzenden Eiszapfen wurde das Auto erheblich beschädigt.
Doch als er den Schaden von deutlich mehr als 2.000 Euro gegenüber dem Gebäudebesitzer geltend machte, bestritt dieser jegliche Verantwortung. Zur Begründung berief er sich auf die Urteile mehrerer Gerichte, wonach Hausbesitzer in als schneearm geltenden Gebieten für durch Dachlawinen verursachte Schäden in der Regel nicht zur Verantwortung gezogen werden können (VersicherungsJournal 14.2.2011, 28.9.2011).
Das von dem Kläger in der ersten Instanz angerufene Wuppertaler Amtsgericht schloss sich der Meinung des Hausbesitzers an. Es wies die Schadenersatzforderung als unbegründet zurück. Denn für Schäden durch Dachlawinen müsse ein Hausbesitzer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht haften.
Doch damit wollte sich der Kläger nicht abfinden. Er zog daher in die nächste Instanz. Dort hatte er mehr Glück.
Nach Ansicht der Richter des Landgerichts Wuppertal kommt es nämlich nicht darauf an, dass sich der Schaden in einem schneearmen Gebiet ereignet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Hausbesitzer den Verpflichtungen der örtlichen Straßenordnung Folge geleistet hat. Und die sehe in Wuppertal nun einmal vor, dass Eiskanten von der Dachkante eines Gebäudes zu entfernen sind.
Dieser Verpflichtung war der beklagte Hausbesitzer unstreitig nicht nachgekommen. Er hatte den Gefahrenbereich auch nicht abgesperrt oder durch das Aufstellen vor Schildern vor den Gefahren durch Eiszapfen gewarnt. Nach Meinung der Richter ist er daher in vollem Umfang für den dem Kläger entstandenen Schaden verantwortlich.
Das Gericht wies im Übrigen darauf hin, dass es in den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte um Dachlawinen und nicht um Eiszapfen gegangen sei. Er könne sich daher nicht auf die entsprechenden Urteile berufen.
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