28.5.2026 – Der BGH hat sich in einem Zivilverfahren mit dem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung befasst. Dieser entfällt dem Urteil zufolge nicht bereits deshalb, weil der Besteller bei der Auftragserteilung keine gebrauchstaugliche Sache hatte. Diese sei ihm somit nicht entzogen worden, hatte ein Oberlandesgericht argumentiert und die Forderung abgewiesen. Hierüber muss es in einer neuen Verhandlung aber erneut entscheiden.
Der Eigentümer eines Mercedes-Benz ML 350 brachte sein nicht mehr fahrbereites Sport Utility Vehicle (SUV) in eine markenunabhängige Autowerkstatt, um einen Motorschaden reparieren zu lassen. Hierfür stellte der beauftragte Mechaniker 4.819 Euro in Rechnung, die der Mann zahlte.
Doch unmittelbar nach der Abholung des Fahrzeugs stellte der Mann wieder Probleme fest. Der Wagen erreichte lediglich eine Maximalgeschwindigkeit von 75 Kilometer pro Stunde (km/h), der Motor machte ungewöhnliche Geräusche und das Getriebe funktionierte nicht ordnungsgemäß.
Zweite erfolglose Reparatur in Vertragswerkstatt
Der beauftragte Mechaniker empfahl dem Mercedes-Fahrer, sich an eine Vertragswerkstatt zu wenden. Doch nach einer zweiten Reparatur blieb der Stadtgeländewagen bereits nach acht Kilometern Probefahrt stehen und ließ sich nicht mehr starten.
Daraufhin holte der Mechaniker den Mercedes bei der Vertragswerkstatt ab, um das Fahrzeug nochmals selbst zu überprüfen und seine Leistung gegebenenfalls nachzubessern. Doch der Wagen wurde nicht mehr repariert und an den Eigentümer zurückgegeben.
Eigentümer klagt Rückzahlung des gezahlten Werklohns ein
Der Eigentümer machte anschließend geltend, dass die Reparatur durch den Mechaniker nicht fachgerecht erfolgt sei. Dieser forderte seinerseits die Erstattung seiner Kosten für ein eingeholtes Gutachten sowie der Arbeiten beim zweiten Reparaturversuch.
Der Streit landete vor dem Landgericht (LG) Osnabrück, wo der Eigentümer einerseits die Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 4.819 Euro einklagte. Andererseits verlangte er auch die Zahlung einer Ausfallentschädigung in Höhe von 60.645 Euro für die entgangene Nutzung des Autos.
Landgericht weist Anspruch auf Nutzungsausfallschaden ab
Das Landgericht hat die Beklagte in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2024 (11 O 1188/22) zwar verurteilt, dem Kläger 4.819 Euro und die durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden zu ersetzen. Die Forderung des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens hat es jedoch abgewiesen.
Gegen dieses erstinstanzliche Urteil ging der Eigentümer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in Berufung, das seine Klage per Beschluss vom 22. Januar 2025 (6 U 58/24) zurückgewiesen hat.
BGH verweist Verfahren zurück an das OLG Oldenburg
Der Mercedes-Fahrer verfolgte seine Klage in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiter, der den angefochtenen Beschluss in seinem Urteil vom 7. Mai 2026 (VII ZR 20/25) aufgehoben hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurück an das OLG verwiesen.
Denn das OLG hat seine Entscheidung damit begründet, dass für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung eine verhinderte Gebrauchsmöglichkeit bestanden haben müsse. Der Kläger konnte das defekte Auto aber vor den Werkstattterminen gar nicht bestimmungsgemäß nutzen.
Keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit?
Nach dem ersten Aufenthalt bei dem Mechaniker habe der Eigentümer immerhin bis zu seinem Wohnort fahren können, wenn auch nur mit maximal 75 Stundenkilometern sowie ungewöhnlichen Motorgeräuschen und Getriebeproblemen. Zuvor war es wegen eines Motorschadens aber gar nicht fahrbereit gewesen, weshalb dem defekten Auto keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zukomme.
„Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand“, heißt es hierzu allerdings in dem BGH-Urteil. Mit dieser Begründung könne der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht abgelehnt werden.




