24.11.2009 – Die Überlegungen von Professor Dr. Nell bilden meines Erachtens den richtigen Ansatz. Wir müssen die Nachbesserung der Verträge für Kunden stärken. Das geht auf der Produktseite nur durch die Mitnahmeregelung der Altersrückstellungen.
Auf der anderen Seite aber müssen die Vergütungen und die Berufszulassung des Versicherungsmaklers auf den Prüfstand. Der Versicherungsmakler ist als Gewerbetreibender rechtlich falsch bewertet. Er ist Berater und Vermittler und als solcher mehr Freiberufler. Die Berufsbezeichnung muss als solche geschützt sein, damit nicht Maklervertreter von Strukturvertrieben sich als solche bezeichnen können.
Des Weiteren bedarf es einer Vergütungsordnung im Bereich der Kranken- und Lebensversicherung. Ähnlich wie früher die Vergütungsordnung für Versicherungsmakler im 18. Jahrhundert oder wie wir es von den Anwälten her kennen.
Eberhard Julius Rüdiger
info@versicherungsmakler-ruediger.de
zum Artikel: „Dauerhaftes Wahlrecht in der PKV gefordert”.




