Unfall in der Waschstraße: Wann der Betreiber nicht haftet

3.8.2026 – Bei Waschstraßen mit Förderband trägt der Fahrzeughalter grundsätzlich die Beweislast für einen technischen Fehler oder eine fehlerhafte Einweisung, wenn ein Auto beim Waschvorgang beschädigt wurde. Anders kann dies bei vollautomatischen Portalwaschanlagen sein, wenn die Schadensursache allein im Verantwortungsbereich des Betreibers liegt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal, bei dem die Klage eines Porschefahrers abgewiesen wurde.

Eine Frau befuhr mit ihrem Porsche Panamera, der auf ihren Mann zugelassen war, im Dezember 2024 eine Waschstraße. Nachdem sie eine Komfortwäsche bezahlt hatte, wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter eingewiesen und auf dem Förderband positioniert.

Bei der Anlage handelte es sich um eine automatische Waschstraße mit Förderband. Das Fahrzeug wurde dabei von seitlich laufenden Rollen durch die Anlage gezogen. Während des Waschvorgangs dürfen Fahrer weder lenken noch bremsen oder einen Gang einlegen, da das Fahrzeug andernfalls aus der Führung geraten kann.

Schaden in Waschstraße – widersprüchliche Versionen des Vorgangs

Während des Waschvorgangs kam es zu Problemen: Das Auto bewegte sich nach Darstellung des Fahrzeughalters nicht mehr ordnungsgemäß durch die Anlage, geriet aus der Spur und wurde gegen einen seitlichen Pfosten gedrückt. Dabei entstand ein erheblicher Schaden an der rechten Fahrzeugseite.

Über den genauen Ablauf gingen die Schilderungen der Beteiligten auseinander. Der Fahrzeughalter machte geltend, das Auto sei aufgrund einer fehlerhaften Positionierung oder einer Störung der Waschstraße aus der Spur geraten. Der Betreiber hielt dem entgegen, die Fahrerin habe unzulässig gebremst oder gelenkt und dadurch den Schaden selbst verursacht.

Porschehalter fordert Schadenersatz von Waschstraßen-Betreiber

Der Fahrzeughalter ließ den Schaden anschließend begutachten. Das Gutachten bezifferte die Netto-Reparaturkosten auf rund 8.900 Euro. Einschließlich der Gutachterkosten und einer Auslagenpauschale verlangte er vom Betreiber der Waschstraße insgesamt gut 10.100 Euro Schadensersatz. Nachdem dieser eine Zahlung verweigert hatte, klagte der Porschehalter.

Er trug vor, seine Frau habe das Automatikfahrzeug ordnungsgemäß im Leerlauf ("N") durch die Waschstraße laufen lassen. Das Fahrzeug sei entweder von Beginn an nicht korrekt in der Führung positioniert gewesen, so dass sie falsch eingewiesen worden sei, oder das Auto sei während des Waschvorgangs durch einen Defekt der Anlage aus der Spur gedrückt worden.

Die Anlage habe demnach den Wagen vor- und zurückgeschoben und schließlich aus der Führung gedrückt, so dass er auf einen seitlichen Pfosten zugesteuert sei. Seine Frau habe erst vorsichtig gebremst, als es auf den seitlichen Pfosten zuzusteuern drohte, weil sie Schlimmeres habe abwenden wollen.

Landgericht weist Klage des Porschehalters ab

Das Landgericht Frankenthal (LG) in der Pfalz kam mit einem rechtskräftigen Urteil vom 7. April 2026 (7 O 160/25) zu dem Ergebnis, dass dem Porschehalter kein Schadensersatz zusteht, und wies die Klage ab. Die Urteilsbegründung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich; dem VersicherungsJournal liegt eine geschwärzte Kopie vor.

Zwischen dem Fahrzeughalter und dem Betreiber der Waschstraße war nach Ansicht des Gerichts ein Werkvertrag gemäß § 631 Absatz 2 BGB zustande gekommen. Danach schuldet der Betreiber zwar die ordnungsgemäße Reinigung des Fahrzeugs. Für Schäden während des Waschvorgangs haftet er jedoch nur, wenn ihm eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Beweislast liegt beim Fahrzeughalter

Nach Auffassung des Gerichts trifft den Betreiber einer Waschstraße eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage so betreiben und überwachen, dass Fahrzeuge möglichst nicht beschädigt werden. Werden Kunden von Mitarbeitern eingewiesen, gehört dazu auch die Kontrolle, ob das Fahrzeug korrekt auf das Förderband gelangt ist.

Den Nachweis einer Verletzung dieser Pflichten muss allerdings grundsätzlich der Fahrzeughalter führen. Allein der Umstand, dass während des Waschvorgangs ein Schaden entstanden sei, reiche dafür nicht aus. Er müsse vielmehr beweisen, dass der Betreiber etwa gegen technische Anforderungen verstoßen oder das Fahrzeug fehlerhaft auf das Förderband eingewiesen habe.

Beweiserleichterung greift nur bei Portalwaschanlagen

Gleichzeitig hob die zuständige Kammer hervor, dass der Fahrzeughalter im vorliegenden Fall nicht von einer Beweiserleichterung profitieren könne.

Der Bundesgerichtshof hatte eine solche Beweisumkehr mit Urteil vom 21. November 2024 (VII ZR 39/24) für Schäden in einer Portalwaschanlage bejaht, weil die möglichen Schadensursachen dort ausschließlich im Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers liegen (VersicherungsJournal 22.11.2024).

Der Unterschied zur vorliegenden Waschstraße: Bei einer Portalwaschanlage wird der Waschvorgang nach dem Abstellen des Fahrzeugs vollständig automatisiert durchgeführt. Der Nutzer hat keinen Einfluss mehr auf den Ablauf. Bei einer Waschstraße mit Förderband können dagegen auch Umstände außerhalb des alleinigen Verantwortungsbereichs des Betreibers eine Rolle spielen.

Beweisaufnahme legt fehlerhaftes Lenken nahe

Entscheidend für die Klageabweisung waren für das Landgericht die Details der Beweisaufnahme. Der Fahrzeughalter konnte nach Auffassung der Richter nicht nachweisen, dass der Schaden auf einen technischen Fehler der Waschstraße oder eine fehlerhafte Einweisung zurückzuführen sei.

Ein Sachverständiger erklärte, dass das Fahrzeug bei der verwendeten Anlage nur dann aus der Führung des Transportbands springen und nach rechts abdriften könne, wenn Querkräfte auf das Fahrzeug einwirkten. Diese könnten nach seiner Einschätzung nicht durch die Konstruktion der Waschstraße entstehen, sondern würden etwa durch einen Lenkeinschlag verursacht.

Der Gutachter hatte den Vorgang nachgestellt und kam zu dem Ergebnis, dass sich der Schadensablauf nur erklären lasse, wenn die Vorderräder nach rechts eingeschlagen gewesen seien. Dies könne nur durch eine Lenkbewegung aus dem Fahrzeuginneren ausgelöst worden sein.

Das Gericht folgte diesen Ausführungen und sah es als erwiesen an, dass der Schaden durch eine Lenkbewegung der Ehefrau des Fahrzeughalters verursacht worden sei. Der Auslöser hierbei könnte nach Ansicht der Richter auch eine unbeabsichtigte Berührung des Lenkrads gewesen sein. Es sei nicht erforderlich, dass die Fahrerin bewusst gelenkt habe.

Auch keine Pflichtverletzung des Einweisers nachweisbar

Eine Pflichtverletzung durch Mitarbeiter der Waschstraße konnte der Fahrzeughalter ebenfalls nicht beweisen. Zwar hatte seine Ehefrau als Zeugin geschildert, ein Mitarbeiter habe nach Sichtung der Videoaufnahmen erklärt, das Fahrzeug sei nicht richtig positioniert gewesen.

Das Gericht bewertete diese Aussage jedoch als nur eingeschränkt verwertbar, weil die Frau den eigentlichen Einweisungsvorgang nicht selbst beobachtet hatte, sondern lediglich einen späteren Austausch zwischen Mitarbeitern wiedergab.

Ein Mitarbeiter der Waschstraße erklärte dagegen, auf der Videoaufnahme keine fehlerhafte Einweisung erkannt zu haben. Seine Bemerkung, es sei „wieder ein Fehler passiert“, habe sich nicht auf einen Fehler des Personals bezogen, sondern auf eine mögliche Fehlbedienung durch die Fahrzeugführerin.

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