29.5.2026 – Die Hamburger Sparkasse muss Kunden, denen bei einem Einbruch Wertgegenstände und Bargeld aus Schließfächern gestohlen wurden, nicht über die vertraglich vereinbarte Entschädigungsgrenze hinaus entschädigen. Zu diesem Ergebnis kam das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg. Es hob damit das Urteil der Vorinstanz auf, das noch einen Schadensersatzanspruch bejaht hatte, und wies die Klage ab.
Unbekannte Täter hatten im September 2021 den Tresorraum einer Filiale der Hamburger Sparkasse AG in Norderstedt aufgebrochen und mehr als 600 Schließfächer geleert. Laut Mietvertrag waren die Inhalte der Schließfächer lediglich bis 40.000 Euro versichert, obwohl einige Kunden dort deutlich höhere Vermögenswerte lagerten. Die Haspa bezifferte den Schaden auf über elf Millionen Euro.
Die Täter verschafften sich Zugang, indem sie sich mit einem Kernbohrer von den schräg oberhalb der Filiale gelegenen, damals leerstehenden Räumen einer Arztpraxis bis in den Tresorraum vorarbeiteten. Es war nicht der erste Vorfall dieser Art: Bereits 2020 hatten Täter versucht, sich auf ähnliche Weise Zutritt zu Schließfächern einer Sparkassenfiliale in Hamburg-Altona zu verschaffen.
Geschädigte klagten wegen unzureichender Sicherung des Raumes
Im Tresorraum war zwar ein Bewegungsmelder installiert, dieser löste während des Einbruchs jedoch keinen Alarm aus. Spätere Ermittlungen ergaben, dass der Melder manipuliert worden war. Auch beim früheren Einbruchsversuch war es zu einer Manipulation des Bewegungsmelders gekommen.
Mehrere Geschädigte klagten daraufhin auf Schadensersatz. Im vorliegenden Fall geht es um eine Frau, die Bargeld und Wertsachen im Wert von rund 150.000 Euro in ihrem Schließfach aufbewahrt haben will. Die hohe Bargeldsumme habe sie erst einen Tag vor dem Diebstahl von ihrem Bankkonto abgehoben.
Schäden, die über die vertraglich vereinbarte Haftungssumme hinausgehen, muss die Bank nur ersetzen, wenn ihr eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur tresormäßigen Sicherung nachgewiesen werden kann. Das heißt, die Sicherung der Schrankfachanlage muss nach dem anerkannten – also sich fortentwickelnden – Stand der Technik ausgestattet sein (VersicherungsJournal 26.2.2025).
Auch muss der Kläger eine Kausalität zwischen dem entstandenen Schaden und der Pflichtverletzung nachweisen können.
Landgericht verurteilte Sparkasse zu Schadensersatz
In einem erstinstanzlichen Urteil vom 29. Juni 2023 (330 O 127/22) hatte das Landgericht Hamburg die Sparkasse dazu verpflichtet, der geschädigten Kundin den Restbetrag von 110.000 Euro zu erstatten (Medienspiegel 3.7.2023). Demnach habe die Sparkasse ihre vertraglichen Sicherungspflichten verletzt.
Die Kammer stellte dabei darauf ab, dass der anerkannte Stand der Technik vor den im konkreten Fall typischerweise zu erwartenden Gefahren schützen müsse. Diesen Anforderungen sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Das Gericht verwies insbesondere auf den früheren Einbruchsversuch in Hamburg-Altona, dessen Erkenntnisse die Sparkasse hätte berücksichtigen müssen.
Weil der installierte Bewegungsmelder erfolgreich manipuliert worden sei, habe ein umsichtiger und informierter Schließfachkunde zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erwarten dürfen. Unklar geblieben sei insbesondere, wie das Ab- beziehungsweise Zukleben der Bewegungsmelder im Vor- und Tresorraum habe erfolgen können, ohne Alarm auszulösen.
Es habe daher nicht genügt, lediglich das alte Modell der Bewegungsmelder in den Hamburger Filialen gegen ein neueres auszutauschen, so das Landgericht. Zum Vergleich verwies die Kammer auf das Onlinebanking: Auch dort müssten Banken auf neue Gefahren wie Schadsoftware reagieren und ihre Sicherheitsmaßnahmen laufend aktualisieren.
Hamburger Oberlandesgericht kassiert Schadensersatzurteil
Doch vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hatte der Richterspruch der Vorinstanz keinen Bestand. Mit Urteil vom 27. Mai 2026 (13 U 95/23) kam es zu dem Ergebnis, dass die Sparkasse nicht zu Schadensersatz verpflichtet ist – und wies die Klage der Geschädigten ab. Dem VersicherungsJournal liegt eine geschwärzte Kopie des Urteilstextes vor.
Mit dem Urteil widersprach das OLG nach Anhörung weiterer Zeugen und Sachverständiger auch der Einschätzung eines Gutachters. Dieser hatte ausgeführt, bereits „der gesunde Menschenverstand“ hätte es nach dem Einbruchsversuch in Altona geboten, über den Austausch des Bewegungsmelders hinaus zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Das OLG Hamburg verwies zwar auf eine Reihe technisch denkbarer zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen, die möglicherweise den Einbruch verhindert hätten – darunter Flächenüberwachung, Videoüberwachung, personelle Bewachung oder die vorübergehende Schließung der Anlage. Diese seien jedoch im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen.
Das OLG stellte die Anforderungen an die Sicherung der Schließfachanlage dabei auch unter den Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Maßgeblich sei nicht ein optimaler, sondern ein im konkreten Einzelfall erforderlicher Schutz.
Es existieren keine Rechtsstandards für die Sicherung eines Tresorraums
Nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Sachverständigen, Zeugenvernehmungen und einem Ortstermin im betroffenen Tresorraum kam der Senat zu dem Ergebnis, dass die Sparkasse ihre objektiven Sicherungspflichten nicht verletzt habe.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es keine verbindlichen gesetzlichen, DIN- oder VdS-Vorgaben für die Gesamtkonzeption von Schließfachanlagen gebe, sondern allenfalls für einzelne Teile davon.
Maßgeblich sei vielmehr, ob die konkreten Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des damaligen Stands der Technik sowie der damals bekannten Gefahrenlage („ex ante“) als ausreichend anzusehen gewesen seien.
Neueres Bewegungsmelder-Modell galt als manipulationssicher
Nach Auffassung des OLG hatte die Sparkasse auf den früheren Einbruchsversuch in Hamburg-Altona bereits reagiert und ihre Sicherungstechnik angepasst.
Der in Norderstedt eingesetzte Bewegungsmelder habe nach den Feststellungen eines Sachverständigen dem höchsten verfügbaren Sicherheitsstandard entsprochen und sei technisch deutlich weiterentwickelt gewesen als das beim früheren Einbruchsversuch eingesetzte Modell. Insbesondere habe der neue Melder als manipulationssicher gegolten.
Entscheidend sei zudem gewesen, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine Erkenntnisse darüber gegeben habe, dass Täter auch dieses Modell manipulieren könnten. Selbst Experten der Kriminalpolizei hätten erst nach monatelangen Ermittlungen nachvollziehen können, wie die Manipulation des Sichtfensters erfolgt sei.
Kein Verstoß gegen Standards, obwohl viele Banken umfassender sichern
Zudem sah das OLG keinen Nachweis dafür, dass die Sparkasse gegen branchenübliche Sicherheitsstandards verstoßen habe. Der Sachverständige hatte zwar zunächst ausgeführt, es sei in der Praxis nicht unüblich, in Schließfachbereichen neben Bewegungsmeldern weitere Überwachungssysteme wie etwa Flächenüberwachung oder zusätzliche Sensorik vorzusehen.
Eine solche Aussage beschreibe jedoch lediglich unterschiedliche Sicherheitskonzepte einzelner Institute, nicht aber einen einheitlichen, verbindlichen Branchenstandard, so führte das OLG aus. Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass zehn bis 20 Prozent der Bankinstitute lediglich Bewegungsmelder installiert hätten – und keine zusätzliche Flächenüberwachung böten.
Die vom Senat veranlasste empirische Untersuchung habe folglich einen Verstoß gegen branchenübliche Standards nicht erhärtet. Vielmehr habe sich gezeigt, dass die Sicherungskonzepte von Banken stark voneinander abweichen und sich nicht zu einem festen branchenüblichen Mindeststandard verdichten lassen.
Bank durfte auf Sicherheitsniveau vertrauen
Das OLG stellte darüber hinaus maßgeblich auf die Gesamtsituation vor Ort ab. Neben der elektronischen Sicherung berücksichtigte der Senat insbesondere die massive bauliche Ausgestaltung des Tresorraums mit etwa 80 cm stahlarmierten Betonwänden, hoch widerstandsfähigen Tresortüren sowie vorgelagerten Sicherungs- und Gebäudestrukturen.
Auch die innerstädtische Lage in einem dicht bebauten Wohnumfeld mit einsehbaren Außenbereichen und hoher Publikumsfrequenz in der Umgebung sei sicherheitsrelevant gewesen, da sie die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung eines möglichen Einbruchversuchs deutlich erhöhe.
Vor diesem Hintergrund sei ein Angriff nur unter einer ungewöhnlichen, ex ante kaum vorhersehbaren Kombination von Umständen möglich gewesen, so dass die Bank auf ein ausreichendes Sicherheitsniveau habe vertrauen dürfen.
Sparkasse ist nach Auffassung des OLG der Entlastungsbeweis gelungen
Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten scheide somit aus, betonte das Hamburger Gericht. Die Klägerin konnte nach Auffassung des Senats bereits eine Pflichtverletzung aus dem Schließfachmietvertrag nach § 280 Absatz 1 BGB, § 241 Absatz 2 und § 535 BGB nicht zur Überzeugung des Senats darlegen und beweisen.
Selbst wenn man eine Pflichtverletzung unterstellte, wäre der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB gelungen, wonach ihr kein Verschulden anzulasten sei, so erklärte das OLG weiter.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Absatz 2 ZPO ließ das OLG nicht zu, da der Fall weder grundsätzliche Bedeutung habe noch eine Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Damit ist die Entscheidung nach der Berufungsinstanz rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wäre grundsätzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 544 ZPO statthaft.




