2.9.2009 – Ein „Kind“ kann man wohl kaum als „Täter“ bezeichnen und je nach Konstellation des eigentlichen Hergangs das aufsichtspflichtige Elternteil/die Person auch nicht.
Schließlich kann man wohl kaum eine Mutter oder einen Vater als Täter bezeichnen, die/der sein Kind entsprechend beaufsichtigt hat. Fakt ist, dass eine Privathaftpflicht-Versicherung im Rahmen von Prüfung sowie Befriedung und Abwehr Ansprüche Dritter im Sinne des BGB absichert.
Fakt ist, dass die Versicherungswirtschaft dennoch zur Kenntnis genommen hat, dass es keinen angenehmen Umstand bedeutet, wenn ein Schadenfall im Bekanntenkreis passiert. Hierfür wurden Lösungen konzipiert, die in entsprechenden Produktvarianten oder gegen Mehrbeitrag vereinbart werden können.
Wer ein Kind im entsprechenden Alter hat und sich den Mehrbeitrag sparen will, ist selbst Schuld. Natürlich kann nicht jeder wissen, wie es um die Absicherung steht, aber ein verantwortungsvoller Berater, ob Makler, Mehrfachagent oder Außendienstmitarbeiter, wird entsprechend darauf hinweisen und die Option der Absicherung als Lösung anbietet.
Wer auf die Dienste eines fachkundigen Kollegen verzichtet, der muss sich entsprechend selbst kundig tun. Weiterhin kann man einen Hund – welcher als Tier niemals über Einsicht verfügen kann – wohl sehr schlecht mit einem in dieser Hinsicht lernfähigen Kind mit Bewusstsein verglichen werden.
Kai Dillenburger
zum Artikel: „Als Hundehalter besser abgesichert”.




