8.9.2026 – Bafin-Exekutivdirektorin Julia Wiens sieht in der erleichterten Wechselmöglichkeit im Rahmen der neuen geförderten Altersvorsorge ein erhöhtes Risiko für Lebensversicherer, dass Vergütungen bei einem Vertragswechsel noch nicht vollständig refinanziert sind. Unter Umständen könnten deshalb auch längere Stornohaftungszeiten notwendig werden, um das finanzielle Risiko abzufedern, wie sie in einem Interview deutlich macht.
Julia Wiens, Exekutivdirektorin für Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), hat sich in einem Interview auf der Webseite der Behörde zu den erwarteten Auswirkungen der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge auf die Versicherer geäußert.
Nachdem das Gesetz Ende Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wird die neue staatlich geförderte Altersvorsorge zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt können Versicherer, Banken und andere Finanzdienstleister entsprechende Produkte anbieten.
Stärkere Verbreitung der geförderten Altersvorsorge erwartet

- Julia Wiens (Bild: Matthias Sandmann)
Langfristige Garantien und lebenslange Renten werden für neu geschlossene Altersvorsorgeverträge künftig nicht mehr verpflichtend sein, um staatlich gefördert zu werden. Stattdessen soll es unterschiedliche Produktvarianten geben. So ist das neue Altersvorsorgedepot ausdrücklich ohne Garantie konzipiert und eröffnet damit größere Chancen auf eine höhere Rendite.
Daneben bleiben Garantieprodukte mit unterschiedlichen Garantieniveaus möglich. Neu ist, dass nun auch Selbstständige und Freiberufler an der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge teilnehmen können. Bislang stand ihnen im Wesentlichen die Basisrente offen, bei der die Förderung über steuerliche Abzugsmöglichkeiten erfolgt.
Julia Wiens erwartet deshalb, dass die private Altersvorsorge eine größere Verbreitung findet als bisher.
„Durch die Reform werden Förderregelungen vereinfacht und die Produktwelt vielfältiger. Damit wird die geförderte private Altersvorsorge für mehr Kundengruppen interessant. Besonders für Menschen, denen Garantien weniger wichtig sind und die sich eine Kapitalanlage mit mehr Renditepotential wünschen“, sagt die Diplommathematikerin.
Vereinfachte Wechseloption bedeutet Risiken für Versicherer
Wiens macht zugleich deutlich, dass der vereinfachte Anbieterwechsel im Rahmen der Reform aus Sicht der Bafin neue Risiken für die Lebensversicherer mit sich bringt.
Demnach müssen die Abschlusskosten bei den neuen Produkten über die gesamte Ansparphase verteilt werden, so dass ein Wechsel nicht zu einer erneuten Belastung mit hohen Abschlusskosten führt. Nach fünf Jahren muss der abgebende Anbieter den Wechsel kostenfrei ermöglichen; der neue Anbieter darf dafür höchstens 150 Euro Verwaltungspauschale verlangen.
Der vereinfachte Wechsel könne für Versicherer „zu hohen Mittelabflüssen und somit Liquiditätsbedarfen führen“, sagt Wiens. Das sei eine Aufgabe für das Risikomanagement. Darin müssten die Versicherer „Stornorisiken angemessen berücksichtigen“, fordert die Aufsichtschefin.
Damit die einkalkulierten Abschlusskosten […] auskömmlich sind, muss der auf die Stornohaftungszeit entfallende Teil ausreichen, um in dieser Zeit […] Provisionen zu decken.
Julia Wiens, Bafin
Durch Verteilung der Provision entsteht Spannungsverhältnis
Die Bafin erwartet durch die Reform auch Auswirkungen auf die Vertriebsvergütung. Dadurch, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten von geförderten Produkten gleichmäßig über die gesamte Ansparphase verteilt werden müssen, entstehe ein Spannungsverhältnis, so Wiens:
„Vermittler wollen für ihren Aufwand bei Vertragsabschluss am besten direkt nach Vertragsabschluss vollständig vergütet werden. Versicherer müssen dagegen das Stornorisiko berücksichtigen, was für laufende Provisionszahlungen spricht“, erklärt sie.
Versicherer müssten ihre Prämien auskömmlich kalkulieren und die anfallenden Kosten damit abdecken. Gleichzeitig könnten Versicherungsnehmer ihren Vertrag vorzeitig beenden. Dann könne es passieren, dass eine bereits gezahlte Einmalprovision noch nicht vollständig refinanziert sei.
„Wir haben jetzt folgende Situation: Unter den neuen Regeln wird der Anbieterwechsel viel leichter. Gleichzeitig müssen Versicherer, wie gesagt, in den neuen Produkten die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Ansparphase verteilen. Es dauert somit länger, bis eine gezahlte Einmalprovision refinanziert ist. Dadurch steigt das Refinanzierungsrisiko.“
Längere Stornohaftungszeiten in der Lebensversicherung?
Besonders relevant für den Vertrieb ist ein Hinweis von Wiens zur Stornohaftung. Die bislang bei Lebensversicherern üblichen fünf Jahre könnten angesichts der neuen Risikolage künftig zu kurz sein. „Das wird der neuen Risikolage unter Umständen nicht gerecht“, sagt die Bafin-Exekutivdirektorin.
Versicherer müssten die Höhe der Einmalprovisionen und die Dauer des Stornohaftungszeitraums deshalb ausreichend vorsichtig festlegen. Denn damit die einkalkulierten Abschlusskosten trotz der erleichterten Wechselmöglichkeiten auskömmlich bleiben, müsse der auf die Stornohaftungszeit entfallende Teil ausreichen, um die in diesem Zeitraum gezahlten Einmal- und laufenden Provisionen zu decken.
„Gleichzeitig dürfen die einkalkulierten Kosten nur so hoch sein, dass die Produkte noch einen angemessenen Kundennutzen haben. Unsere Vorgaben in puncto Wohlverhalten gelten auch hier“, so Wiens.
Rat zum Vertragswechsel dürfe nicht vergütungsgetrieben sein
Die Reform dürfte auch Bewegung in den Bestand der Riester-Verträge bringen. Vermittler könnten Kunden ab Inkrafttreten der Reform einen Wechsel in einen neuen geförderten Altersvorsorgevertrag empfehlen. Dabei dürfe die Vergütung jedoch nicht zum entscheidenden Kriterium werden, macht Wiens deutlich.
Ein Wechsel dürfe nicht allein deshalb empfohlen werden, weil der Vermittler mit dem neuen Vertrag eine zusätzliche Vergütung erzielen könne. Umgekehrt dürfe ein sinnvoller Wechsel nicht unterbleiben, weil der Vermittler für den bestehenden Riester-Vertrag besser vergütet werde. „Eine rein provisionsgetriebene Vertriebssteuerung ist aufsichtsrechtlich unzulässig“, betont Wiens.
Die Beratungspflicht für Vermittler bestehe zudem auch nach Ablauf der Stornohaftung fort. Maßgeblich müsse daher stets das Kundenbedürfnis sein.
Beim Standarddepot geht die Reform dagegen einen anderen Weg: Für sämtliche Standarddepot-Verträge entfällt die bislang bestehende anlasslose Beratungspflicht für Versicherer nach § 6 VVG (VersicherungsJournal 23.7.2026).
Enge Grenzen für Provisionen bei Vertragswechsel
Nach dem Altersvorsorgereformgesetz darf bei einem Vertragswechsel das übertragene geförderte Kapital nicht bei der Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt werden. Damit werde auch die Möglichkeit begrenzt, auf dieses Kapital eine Abschlussprovision zu kalkulieren, so die Aufseherin.
Der Versicherer müsse die Kosten so kalkulieren, dass sie die tatsächlich zu erwartenden Aufwendungen dauerhaft abdecken. Dazu gehörten auch eventuell vorgesehene Einmalprovisionen auf übertragenes Kapital.
Das Interview deutet aus Vermittlersicht auf ein Spannungsfeld hin: Hohe Beratungspflichten stehen möglichen Einbußen bei der Vergütung und womöglich längeren Stornohaftungszeiten gegenüber.




