30.7.2026 – Wird eine Abschleppstange bei einer privaten Gefälligkeit zwischen zwei Pkw falsch montiert, kann dies die Betriebsgefahr des abgeschleppten Fahrzeugs erhöhen und eine Mithaftung begründen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Ellwangen. Zugleich kann auch der Abschleppende haften, wenn er durch ein grob fahrlässiges Fahrmanöver den Unfall mitverursacht.
Ein gebrauchtes BMW-Cabrio sollte mit einer 1,80 Meter langen Abschleppstange von Vöhringen nach Giengen an der Brenz gebracht werden. Dabei hatte der Halter eine kostengünstige Gelegenheit gesucht, ohne einen professionellen Abschleppdienst beauftragen zu müssen. Deshalb bat er einen flüchtig bekannten Kraftfahrer, das Auto gegen Erstattung der Spritkosten zu schleppen.
Abschleppstange falsch montiert
Eigentlich sollte der Transport mit einem Anhänger erfolgen. Auf Drängen des BMW-Besitzers wurde das Fahrzeug jedoch kurzfristig mit einer geliehenen Abschleppstange abgeschleppt. Beide Männer hatten kaum Erfahrung mit einem solchen Abschleppvorgang und bemerkten deshalb nicht, dass die Abschleppstange falsch zwischen den Fahrzeugen montiert war.
Die Abschleppstange war demnach nicht gerade, sondern schräg zwischen den beiden Fahrzeugen angebracht: Sie war am Zugfahrzeug hinten links und am BMW vorne rechts befestigt, obwohl sie am Zugfahrzeug auch hinten rechts hätte angebracht werden können. Dadurch fuhren die Fahrzeuge leicht versetzt zueinander.
Auffahrunfall nach starkem Abbremsen an der Ampel
Als das Gespann auf eine Kreuzung in der Ulmer Innenstadt zufuhr, sprang die Ampel auf Gelb. Der Fahrer des Zugfahrzeugs entschied sich, noch anzuhalten, und bremste kurz vor dem Umschalten auf Rot überraschend stark ab.
Der Fahrer des abgeschleppten BMW konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren. Der BMW prallte auf das Heck des Zugfahrzeugs. Dabei wurden die Front des BMW, ein rotes Überführungskennzeichen und auch die Abschleppstange beschädigt.
Daraufhin klagte der Halter des BMW gegen den Abschleppenden auf rund 5.300 Euro Schadensersatz. Er argumentierte, dieser habe vor einer Ampel, die bereits Gelb zeigte, ohne Not eine Vollbremsung eingeleitet. Dadurch sei der Auffahrunfall unvermeidbar gewesen.
Zudem habe der Abschleppende den Transport im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit übernommen und hafte daher aus einem Transportvertrag für den entstandenen Schaden.
Kläger haftet zu einem Drittel mit
Das Landgericht Ellwangen (LG) kam mit Urteil vom 10. Oktober 2025 (3 O 23/25) zu dem Ergebnis, dass der Kläger zu einem Drittel und der Abschleppende zu zwei Dritteln für die Unfallfolgen haften.
Bei der Frage, ob der Abschleppende als Dienstleister oder als Privatperson handelte, folgte das Gericht im Wesentlichen dessen Darstellung. Danach handelte es sich nicht um einen gewerblichen Transport, sondern um eine spontane Gefälligkeit gegen Erstattung der Benzinkosten.
Zwar war der Mann beruflich als Kraftfahrer tätig, mit dem Abschleppen von Fahrzeugen hatte er nach den Feststellungen des Gerichts jedoch keine besondere Erfahrung. Zudem habe er den Transport in seiner Freizeit und nicht im Rahmen eines Gewerbes übernommen.
Die Darstellung des BMW-Halters, er sei von einem professionellen Abschleppdienst ausgegangen, stufte das Gericht als unglaubhaft ein. Der Abschleppende habe nachvollziehbar dargelegt, dass er nicht den Eindruck vermittelt habe, gewerblich tätig zu sein. Ein gewerblicher Abschleppunternehmer würde seinen Kunden nicht auffordern, eine Abschleppstange zu besorgen, sondern diese selbst mitbringen.
Grob fahrlässiger Verstoß gegen StVO
Beim Unfall selbst sah das Gericht jedoch ein überwiegendes Verschulden beim Abschleppenden. Dieser habe eingeräumt, vor der Ampel, die bereits Gelblicht zeigte, stärker gebremst zu haben.
Nach Einschätzung des Gerichts war dies ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 37 Absatz 2 Nummer 1 StVO: Der Fahrer hätte die Geschwindigkeit bereits beim Umschalten auf Gelb vorsichtig reduzieren müssen, statt erst unmittelbar vor dem Umschalten auf Rot stärker zu bremsen.
Falsche Montage der Abschleppstange führt zu erhöhter Betriebsgefahr
Der BMW-Halter musste sich nach Auffassung des Gerichts jedoch ebenfalls einen erheblichen Verursachungsbeitrag anrechnen lassen. Er hatte darauf gedrängt, das Fahrzeug nicht wie ursprünglich vorgesehen mit einem Anhänger, sondern mit einer Abschleppstange zu transportieren.
Nach einem Sachverständigengutachten war der Abstand zwischen den Fahrzeugen wegen der schräg montierten Abschleppstange auf rund 1,50 Meter verkürzt. Dadurch konnte der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs selbst bei einer nur mäßig starken Bremsung nicht mehr rechtzeitig reagieren.
Das Gericht sah darin eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr des BMW. Wäre die Abschleppstange nicht diagonal, sondern gerade zwischen den Fahrzeugen angebracht und die hintere rechte Abschleppöse des Zugfahrzeugs genutzt worden, wäre der Unfall nach Einschätzung des Sachverständigen auch bei einer stärkeren Bremsung vermeidbar gewesen.
„Wer zur Instruktion bereits mangels eigenen Wissens nicht in der Lage ist, sollte den anderen im Ergebnis nicht zur Verwendung der Abschleppstange anstiften“, heißt es hierzu in der Urteilsbegründung.
Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit nicht wirksam
Der Abschleppende konnte sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf den vor Fahrtbeginn vereinbarten Haftungsausschluss berufen.
Zwar hatte er nach eigenen Angaben erklärt, dass er nicht hafte, „wenn etwas schief geht“. Dies sei nach § 133 BGB in Verbindung mit § 157 BGB aber lediglich als Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit auszulegen.
„Überraschendes“ Urteil?
Das Urteil ist nicht unumstritten. Rechtsanwalt Jan Lukas Kemperdiek-Burmann von der Kanzlei Advomano Zwiehoff Elsner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB bezeichnet den Ausgang in einem Juris-Praxisreport als „überraschend“.
So habe das Gericht nicht detailliert ausgeführt, warum im starken Abbremsen vor der Ampel nicht nur ein einfaches, sondern ein grobes Verschulden gesehen werde.
Entscheidend sei, ob dem Fahrer auch subjektiv ein besonders schwerer Vorwurf gemacht werden könne. Gerade weil das Gericht selbst festgestellt habe, dass beide Beteiligten unerfahren mit der Abschleppstange gewesen seien und die riskante Verbindung der Fahrzeuge gemeinsam verursacht hatten, hätte dieser Punkt nach Ansicht des Anwalts näher geprüft werden müssen.
Eine gesetzliche Pflicht, vor einer Ampel behutsam zu bremsen, gebe es nicht. Die Frage der zulässigen Bremsintensität werde in der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt diskutiert, ob ein Fahrzeugführer noch vor der Haltelinie beziehungsweise dem inneren Kreuzungsbereich anhalten müsse oder bei Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb noch „durchfahren“ dürfe.
Ist die starke Bremsung überhaupt Ursache des Unfalls gewesen?
Zudem habe das Landgericht selbst festgestellt, dass der Unfall bei korrekt montierter Abschleppstange vermeidbar gewesen wäre, führt Kemperdiek-Burmann weiter aus. Gleichzeitig sei aber auch festgestellt worden, dass der BMW-Fahrer wegen der kurzen Distanz bereits bei einer normalen Bremsung nicht mehr hätte reagieren können.
Eine solche Bremsung sei im Straßenverkehr jedoch grundsätzlich zulässig. Daher sei fraglich, ob die stärkere Bremsung des Abschleppenden überhaupt als unfallursächlicher Verursachungsbeitrag hätte berücksichtigt werden dürfen. „Insgesamt hätte sich also eine hälftige Schadensteilung hier mehr als gut rechtfertigen lassen“, schlussfolgert der Fachanwalt.




