Bundesregierung könnte Möglichkeiten der Altersteilzeit einschränken

20.8.2026 – Das Blockmodell ist die am häufigsten genutzte Form der Altersteilzeit. Nun könnte es auf Empfehlung der Alterssicherungskommission abgeschafft werden, sollten die Vorschläge der Experten – wie öffentlich kommuniziert – vollständig umgesetzt werden.

Das sogenannte Blockmodell der Altersteilzeit könnte im Zuge der Rentenreform abgeschafft werden. Das geht aus einer Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf eine Anfrage von Sarah Vollath, Sprecherin für Renten- und Alterssicherungspolitik der Bundestagsfraktion Die Linke, hervor. Die Antwort (Drucksache 21/7402) ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich.

Alterssicherungskommission will Blockmodell abschaffen

Hintergrund für die Anfrage war, dass die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission (ASK) in ihrem Abschlussbericht (PDF, 1,06 MB) die Abschaffung des Blockmodells vorgeschlagen hat.

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und Bundesarbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas (SPD) haben angekündigt, die Empfehlungen vollständig umzusetzen. „Sie bilden ein Gesamtkonzept, das nur in seiner Gesamtheit funktioniert“, sagte der Kanzler bei der Vorstellung des Berichts im Juni (VersicherungsJournal 23.6.2026). Ein Gesetzentwurf liegt aktuell jedoch noch nicht vor.

So funktioniert das Blockmodell

Beim Blockmodell gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AltTZG wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen aufgeteilt: eine aktive Arbeitsphase und eine anschließende Freistellungsphase. Es kann frühestens in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.

In der Arbeitsphase arbeitet der Beschäftigte weiterhin in dem bisherigen Umfang, obwohl für die gesamte Altersteilzeit bereits eine reduzierte durchschnittliche Arbeitszeit vereinbart wurde. In der anschließenden Freistellungsphase muss er dann nicht mehr arbeiten.

Das Entgelt wird dabei über die gesamte Altersteilzeit hinweg verstetigt. Dabei wird während der Arbeitsphase ein Teil der Arbeitsleistung beziehungsweise des daraus entstehenden Entgeltanspruchs als Wertguthaben angespart. Dieses wird in der Freistellungsphase ausgezahlt. Der Beschäftigte erhält dann weiterhin sein vereinbartes Altersteilzeitentgelt, wenn er nicht mehr arbeitet.

Beim Blockmodell handelt es sich faktisch nicht um eine echte Teilzeitbeschäftigung, sondern um eine arbeitsrechtlich ermöglichte Form der Frühverrentung.

Alterssicherungskommission der Bundesregierung

Tarifliche Vereinbarungen: Bis zu sechs Jahre Aufspaltung möglich

Die Altersteilzeit nach dem Blockmodell kann grundsätzlich bis zu drei Jahre dauern. Das bedeutet: Auf 1,5 Jahre Arbeitsphase folgen 1,5 Jahre Freistellungsphase. Gibt es eine tarifvertragliche Regelung oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung, kann die Altersteilzeit auf bis zu sechs Jahre verlängert werden – mit jeweils drei Jahren Arbeits- und Freistellungsphase.

Der Vorteil des Blockmodells liegt damit vor allem darin, dass der Beschäftigte die Arbeitszeit am Ende seines Berufslebens bündeln und anschließend für einen entsprechenden Zeitraum vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheiden kann. Gleichzeitig besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Freistellungsphase fort. Auch werden weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Für die Versicherungswirtschaft wird die Altersteilzeit im „Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe“ (ATzA) (PDF, 124 KB) geregelt. Eine vom Altersteilzeitgesetz abweichende genaue Nutzungsdauer ist darin nicht festgeschrieben. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass eine Blockbildung im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen möglich sei.

Warum die Alterssicherungskommission die Abschaffung empfiehlt

Die Alterssicherungskommission sieht im Blockmodell einen Fehlanreiz, dass Fachkräfte bereits vorzeitig aus ihrem Erwerbsleben ausscheiden.

„Beim Blockmodell handelt es sich faktisch nicht um eine echte Teilzeitbeschäftigung, sondern um eine arbeitsrechtlich ermöglichte Form der Frühverrentung, die sich zudem negativ auf die individuellen Rentenanwartschaften auswirkt“, heißt es im Bericht.

„Zugleich nimmt es die Arbeitgeber aus der Verantwortung, die Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmender zu verbessern und die Arbeitsbedingungen altersgerecht auszugestalten“, so argumentiert die Kommission weiter. Entsprechend soll das Blockmodell zukünftig nicht mehr ermöglicht werden, „um Frühverrentungsanreize zu verringern“.

Darüber hinaus lautet eine weitere Empfehlung der Experten, dass Altersteilzeit künftig erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres und nicht mehr ab dem 55. Lebensjahr genutzt werden kann. Zudem soll die Altersgrenze dynamisiert werden und sich an der Regelaltersgrenze orientieren.

Mit dem Blockmodell will die Regierung nicht nur ein beliebtes, sondern vor allem auch ein bewährtes Instrument des (…) Übergangs in den Ruhestand abschaffen.

Sarah Vollath, die Linke

Beliebteste Form der Altersteilzeit

Sarah Vollath (Bild: Karl-Ludwig Reuter)
Sarah Vollath (Bild: Karl-Ludwig Reuter)

Mit der Abschaffung des Blockmodells würde es ausgerechnet jenes Modell der Altersteilzeit treffen, das von den Beschäftigten am häufigsten genutzt wird. Im Jahr 2023 machten demnach laut Antwort des Bundesarbeitsministeriums 284.000 Personen von Altersteilzeit Gebrauch – davon nutzten 82 Prozent das Blockmodell, wie Vollath dem DPA-Landesbüro Berlin berichtete.

„Mit dem Blockmodell will die Regierung nicht nur ein beliebtes, sondern vor allem auch ein bewährtes Instrument des sozial abgesicherten und flexiblen Übergangs in den Ruhestand abschaffen“, sagte die Linke-Politikerin der Nachrichtenagentur. Gerade vor dem Hintergrund des massiven Stellenabbaus in der Industrie sei „eine so drastische Einschränkung der Altersteilzeit mehr als fahrlässig“.

Das Bundessozialministerium betont laut DPA, die Empfehlung der Alterssicherungskommission bedeute nicht, dass die Altersteilzeit abgeschafft werden solle. Altersteilzeitvereinbarungen seien weiterhin möglich, ebenso wie etwa die „Nutzung von Wertguthaben“.

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