Bafin gibt Hinweise für kleine Versicherer

20.8.2015 (€) – Die strengen und aufwändigen Regeln für das neue Eigenkapitalregime Solvency ll, das ab 2016 eingeführt wird, werden – wie von der Aufsicht versprochen – nicht beziehungsweise nur bedingt auch für kleine Gesellschaften gelten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht hat nun das „Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungs-Unternehmen im Sinne von § 211 VAG in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung (VAG 2016)“ veröffentlicht.

Versicherungs-Gesellschaften, die aufgrund ihrer Größe voraussichtlich nicht unter die Regelungen von Solvency ll fallen werden beziehungsweise wollen, müssen nun einen Antrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) stellen. Die Aufseher haben jetzt das „Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung (VAG 2016)“ veröffentlicht.

Rückstellungen und Rückversicherung entscheidend

Wie viele Versicherungs-Unternehmen als zu klein für Solvency ll gelten, war bis zum Redaktionsschluss nicht in Erfahrung zu bringen. Dem Schreiben der Aufseher zufolge, müssen

  • „Schaden- und Unfallversicherungs-Unternehmen, deren versicherungstechnische Brutto-Rückstellungen nach HGB den Betrag von 25 Millionen Euro oder den Betrag von 2,5 Millionen Euro in Bezug auf Rückversicherungs-Tätigkeit überschritten haben oder voraussichtlich überschreiten werden,
  • Krankenversicherungs-Unternehmen, deren Alterungsrückstellung nach HGB einen Betrag von 20 Millionen Euro oder den Betrag von zwei Millionen Euro in Bezug auf Rückversicherungs-Tätigkeit überschritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird,
  • Lebensversicherungs-Unternehmen, deren Deckungsrückstellung nach HGB einen Betrag von 17,5 Millionen Euro oder von 1,75 Millionen Euro in Bezug auf Rückversicherungs-Tätigkeit überschritten hat oder voraussichtlich überschreiten wird“,

eine Berechnung der versicherungs-technischen Rückstellungen nach Solvency-II-Prinzipien für die Jahre 2013 und 2014 sowie Angaben zu den voraussichtlichen versicherungs-technischen Rückstellungen nach Solvency-II-Prinzipien für 2015 vorlegen.

Weniger als fünf Millionen Beitrag

Zu den Voraussetzungen für die kleinen Versicherungs-Unternehmen gehört der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend, unter anderem ein Prämienvolumen von weniger als fünf Millionen Euro sowie die Eigenschaft als Erstversicherer.

Diese Gesellschaften sollen gegenüber der Aufsicht erklären: „Die xxx AG/VVaG erfüllt seit mindestens drei Jahren sämtliche Voraussetzungen eines kleinen Versicherungs-Unternehmens im Sinne von § 211 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 VAG 2016 und wird diese Voraussetzungen voraussichtlich auch bis zum Jahresende 2020 erfüllen.“

...bleiben außen vor

Zudem müssen für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 die jährlichen gebuchten Bruttoprämieneinnahmen, die versicherungs-technischen Bruttorückstellungen, die gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aus Rückversicherungs-Tätigkeit und die versicherungs-technischen Bruttorückstellungen aus Rückversicherungs-Tätigkeit angegeben werden. Für die Jahre 2016 bis 2020 müssen diese Angaben geschätzt werden.

Die Spielregeln gelten auch für Gruppen. Hierzu verlangt die Bafin eine besondere Erklärung. Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen bleiben bei Solvency ll außen vor – sie bedürfen keiner entsprechenden Feststellung durch die Aufsicht.

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