Streit um Aufwendungen für Firmenjubiläum

27.1.2012 – Wird im Rahmen eines Firmenjubiläums gleichzeitig der Geburtstag eines der Geschäftsführer gefeiert, so können die Kosten der Veranstaltung dem Finanzamt gegenüber nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Derartige Ausgaben sind vielmehr als verdeckte Gewinnausschüttung gegenüber dem Geschäftsführer anzusehen und entsprechend zu versteuern,– so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung vom 16. Februar 2011 (Az.: 12 K 12087/07).

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Dem Urteil lag die Klage einer GmbH zugrunde. Diese hatte im Jahr 1999 ihre Belegschaft sowie Geschäftspartner zur Feier ihres fünfjährigen Firmenjubiläums eingeladen. In der Einladung wurde an hervorgehobener Stelle erwähnt, dass man gleichzeitig den 50-jährigen Geburtstag einer der beiden Geschäftsführer feiern wolle.

Verdeckte Gewinnausschüttung?

Die Kosten für die Veranstaltung machte das Unternehmen dem Finanzamt gegenüber als Betriebsausgaben geltend. Doch dabei wollte das Amt nicht mitspielen. Es war der Meinung, dass die Geburtstagsfeier als zumindest gleichrangig mit der Feier des Firmenjubiläums anzusehen sei.

Daher sei eine Trennung der Kosten nicht möglich mit dem Ergebnis, dass es sich nicht um Betriebsausgaben, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung gegenüber dem Geschäftsführer gehandelt habe, die entsprechend zu versteuern sei.

In ihrer hiergegen beim Finanzgericht eingereichten Klage trug die GmbH vor, dass der Hinweis auf den runden Geburtstag des Geschäftsführers nur deswegen erfolgt sei, damit sich möglichst viele Geschäftspartner dazu verpflichtet fühlten, an der Veranstaltung teilzunehmen.

Im Übrigen seien ausschließlich Betriebsangehörige und Geschäftspartner, nicht aber Freunde, Bekannte und Verwandte des Geschäftsführers zu der Feier eingeladen worden. Allein schon daraus ergebe sich eine eindeutige geschäftliche Veranlassung, die eine Wertung der Kosten als Betriebsausgabe rechtfertige.

Aufteilungs- und Abzugsverbot

Doch dem wollten die Richter des Finanzgerichts nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Spielt die private Mitveranlassung der Aufwendungen für eine betriebliche Veranstaltung nicht lediglich eine untergeordnete Rolle, so können die Aufwendungen dem Finanzamt gegenüber nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

In solchen Fällen ist nämlich eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil schlechterdings nicht möglich. Derartige Ausgaben unterliegen daher dem sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot, so das Gericht.

Eine Frage des Anlasses

Ob eine Feier betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht nach dem Kreis der eingeladenen Personen, sondern ausschließlich nach deren Anlass.

Das bedeutet in dem entschiedenen Fall, dass die Eingeladenen nicht nur wegen des Firmenjubiläums erschienen sind, sondern auch, um den Geburtstag des Geschäftsführers zu feiern, mit welchem sie regelmäßig geschäftlich zu tun haben.

Aus diesem Grund ist es nach Ansicht des Gerichts auch nicht ersichtlich, nach welchen Gesichtspunkten eine Aufteilung der Kosten stattfinden könnte. Das hat zur Folge, dass die Aufwendungen nicht nur nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Sie sind vielmehr, wie von dem beklagten Finanzamt gefordert, als verdeckte Gewinnausschüttung von dem Geschäftsführer zu versteuern.

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