Rechtsstreit um elektronische Signatur

10.7.2013 (€) – Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für die Einlegung einer Beschwerde bei Gericht, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. Das geht aus einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013 hervor (Az.: L 6 AS 194/13 B).

Der Entscheidung lag die Rechtsbeschwerde eines Klägers zugrunde. Dieser war in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde beim Landessozialgericht, sollte sie in elektronischer Form eingelegt werden, nur dann der Rechtsform entspricht, wenn sie eine qualifizierte digitale Signatur enthält.

Drei Tage später …

Doch anstatt diesen Hinweis zu beachten, reichte er die Beschwerde einen Tag vor Fristablauf per einfacher E-Mail ein. Dieser Mail fügte er als Dateianhang allerdings die eingescannte Beschwerde mit seiner Unterschrift bei.

Am nächsten Morgen wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass seine Rechtsmitteleinlegung aufgrund der gewählten Form unwirksam sei. Er wurde darum gebeten, seine elektronisch eingereichte Rechtsbeschwerde umgehend erneut und zwar mit einer qualifizierten digitalen Signatur zu übermitteln oder sie in Papierform zu übersenden.

Drei Tage später teilte der Kläger dem Gericht mit, dass der Hinweis zunächst in seinem Spamverdachts-Ordner gelandet sei. Im Übrigen könne er wegen seines defekten Druckers nur auf elektronischem Weg mit dem Gericht kommunizieren. Wegen der inzwischen verstrichenen Frist bat er gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Ohne Erfolg. Das Gericht wies sein Ansinnen als unbegründet zurück.

Unzureichende Kontrolle

Nach Ansicht der Richter wäre eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nur dann möglich gewesen, wenn den Kläger kein Verschulden an dem Fristversäumnis getroffen hätte.

Davon konnte in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger durfte angesichts des vorausgegangenen Hinweises nämlich nicht unterstellen, dass anstelle einer elektronischen Signatur eine als Dateianhang beigefügte, eingescannte Berufungsschrift ausreichen werde.

Im Übrigen ist derjenige, der mit einem Gericht auf elektronischem Weg kommuniziert, dazu verpflichtet, seine E-Mails regelmäßig zu kontrollieren. Wäre der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte er nach Ansicht der Richter rechtzeitig die im Spamverdachts-Ordner gelandete Mail gesehen und auf sie reagieren können.

Alter Streit

Es ist nicht das erste Mal, dass sich ein Gericht mit der Frage befassen musste, ob einer auf elektronischem Weg übersandten Klage oder einem Einspruch eine elektronische Signatur beizufügen ist.

Die Mehrzahl der Gerichte bejaht die Notwendigkeit einer solchen Signatur (VersicherungsJournal 2.8.2007, 23.1.2008, 15.9.2009, 21.12.2012).

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Schlagwörter zu diesem Artikel
Weitere Artikel der Ausgabe vom 10.7.2013
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren