16.8.2021 (€) – Die Betreuerin eines Pflegebedürftigen hatte dessen private Pflegetagegeld-Versicherung gekündigt. Dieser Schritt ist jedoch nur dann wirksam, wenn er durch das Betreuungsgericht genehmigt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 29. Juli 2021 entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Der Entscheidung lag der Fall eines unter Betreuung stehenden 81-Jährigen zugrunde, dem aufgrund schwerer Erkrankungen der Pflegegrad vier zugesprochen worden war. Er wird vollstationär in einem Pflegeheim betreut.
Verweigerte Zustimmung
Weil er beizeiten eine private Pflegetagegeld-Versicherung abgeschlossen hatte, erhielt er seit dem 25. September 2019 die vereinbarten Leistungen. Die wurden ihm jedoch nur bis Ende Dezember 2019 gewährt. Denn offenkundig um Geld zu sparen, hatte seine Betreuerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 den Vertrag zum Ende des laufenden Jahres gekündigt.
Als sie die Kündigung kurz darauf rückgängig machen wollte, wurde ihr das von dem Versicherer verweigert. Er bestand darauf, dass der Vertrag wie ursprünglich von der Betreuerin gewollt, am 31. Dezember 2019 enden sollte.
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer sowohl vor dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Landgericht Nürnberg-Fürth als auch bei dem von ihm in Berufung angerufenen Nürnberger Oberlandesgericht eine Niederlage.
Unwirksame Kündigung
Zwar habe im Außenverhältnis zu dem beklagten Versicherer unter anderem eine die Kündigungserklärung betreffende umfangreiche Vertretungsvollmacht der Betreuerin bestanden. Die von der Betreuerin erklärte Kündigung ist nach Ansicht der Richter gleichwohl unwirksam.
Denn sie hätte im Sinne von § 1812 und § 1831 in Verbindung mit § 1908 i BGB vor der Kündigung eine Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen müssen. Das sei nicht geschehen.
Eine Einwilligung sei auch nicht entbehrlich gewesen. „Denn dass der Verzicht auf greifbare zukünftige Ansprüche aus einer bestehenden und bis dato eintrittspflichtigen Pflegetagegeld-Versicherung einen Eingriff in geldwerte Vermögensrechte des erheblich pflegebedürftigen Betreuten darstellt, leuchtet unmittelbar ein und bedarf keiner weiteren Begründung“, so die Richter.
Es spiele folglich auch keine Rolle, ob die von der Betreuerin erklärte Kündigung aus böswilliger Absicht oder wie von ihr behauptet versehentlich erfolgt sei.
Unvereinbar mit ordnungsgemäßer Vermögenssorge
Bereits der Verlust von Zahlungsansprüchen, die im Wesentlichen nur von der anhaltenden Pflegebedürftigkeit der versicherten Person abhängig seien, bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung des Vermögens des Pflegebedürftigen und entspräche nicht dessen Wohl.
Die Kündigung des Vertrages sei daher auch nicht mit einer ordnungsgemäßen Vermögenssorge durch die Betreuerin vereinbar gewesen. Sie hätte folglich der Zustimmung durch das Betreuungsgericht bedurft.




