4.3.2004 (€) – Verletzt sich ein Sprössling im Übermut, muss nicht automatisch der Veranstalter haften. So entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. April 2003 (Az.: 22 S 681/01).
Der Reiseveranstalter kann also nicht immer belangt werden, warnt der Anwalt-Suchservice und verweist auf folgenden Fall:
Eine Familie hatte ihren Urlaub in einem türkischen Club-Hotel gebucht. An einem Abend kletterte der elfjährige Sohn gegen 21 Uhr auf einen Lichtmast der hoteleigenen Sportanlage. Dabei knickte der Mast um, und der Kleine stürzte herab und verletzte sich.
Kein Schmerzensgeld für Kind
Dafür verlangten die Eltern im Namen des Kindes später Schmerzensgeld. Doch der Reise-Veranstalter wiegelte ab. Er meinte, er sei für den verhängnisvollen Übermut des Kindes nicht verantwortlich und habe den Unfall auch nicht verhindern können.
Die Eltern zogen vor Gericht – vergeblich. Das Landgericht entschied, dass im vorliegenden Fall kein Reisemangel zum Sturz des Jungen geführt habe. Zum einen sei der Lichtmast zur Beleuchtung der Tennisanlage und nicht zum Klettern da gewesen. Zum anderen sei er nicht in so desolatem Zustand gewesen, dass er hätte ausgewechselt werden müssen.
Sportanlage war bereits geschlossen
Im Übrigen sei der Hotel-Betreiber auch nicht verpflichtet gewesen, am späten Abend noch besondere Schutz-Vorkehrungen für spielende Kinder zu treffen. Er habe um die Uhrzeit nicht mehr damit rechnen müssen, dass sich noch Kinder unbeaufsichtigt an den Sportanlagen aufhalten würden.
Der Veranstalter trage aus diesen Gründen nicht die Verantwortung für den Unfall und müsse kein Schmerzensgeld zahlen.
Anders bei Unfällen während Animations-Veranstaltungen: Hier sei der Veranstalter selbst dann haftbar, wenn das Unterhaltungs-Programm von Dritten durchgeführt werde, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (VersicherungsJournal 2.2.2004).
Andere Lage bei Unfall während Reiseleistung
Begründung: Reise-Veranstalter seien für die Sicherheit verantwortlich. Dies gelte auch, wenn eine – an sich fremde – Reiseleistung als eigene angeboten werde. Im vorliegenden Fall sei die Animation Bestandteil des „All inclusive“-Angebotes gewesen.




