Schmerzhafter Sturz vom Pferd

14.7.2015 (€) – Wer sich für einen gemeinnützigen Verein engagiert, fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist es nicht entscheidend, wie lange die Tätigkeit dauert und ob sie bezahlt wird. Deshalb greift hier die gesetzliche Unfallversicherung und nicht die Tierhalter-Haftpflichtversicherung, wenn es zu einem Unfall kommt. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 16. September 2014 (S 4 U 792/14) entschieden.

Die Klägerin ist als Hobbyreiterin Mitglied in einem gemeinnützigen Verein, der auch eine Reittherapie für Kinder mit autistischen Behinderungen anbietet.

Kurzer Test

Eines der Therapiepferde machte Probleme beim Reiten. Deshalb wurde die Klägerin als erfahrene Reiterin von der Vereinsvorsitzenden gebeten, das Tier zu reiten, um herauszufinden, wo das Problem liegt.

Unmittelbar nachdem sie sich aufgesetzt hatte, wurde sie von dem Pferd abgeworfen und erlitt mehrere Knochenbrüche. Dafür wollte sie mit einer Klage vor dem Landgericht Karlsruhe den Verein über die Tierhalterhaftung in Anspruch nehmen.

Das Gericht setzte das Verfahren aus und beauftragte die Klägerin damit, ein Verfahren beim Träger der Unfallversicherung einzuleiten, um festzustellen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Klarer Auftrag

Aus Sicht der Vereinsvorsitzenden hatte es einen klaren Auftrag an die Klägerin gegeben, zu prüfen, welche Probleme das Pferd hatte und diese zu lösen. Dafür solle sie auch entlohnt werden – wegen der Kürze des Versuchs kam es allerdings nicht mehr dazu.

Die Klägerin bestritt, dass sie den Auftrag gehabt habe, das Pferd in irgendeiner Form auszubilden – das hätte sie sich auch nie zugetraut. Sie hätte es auch nie bestiegen, wenn sie gewusst hätte, dass es „Schweinereien“ machen könne.

Die Unfallversicherung stellte dagegen fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall nach § 2 Absatz 1 SGB VII gehandelt habe. Der Verein sei als Unternehmen der Wohlfahrtspflege im Sinne des SGB VII anzusehen.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass sie keinerlei rechtliche Beziehungen zum Halter des Pferdes habe, das den Unfall verursachte. Sie sei lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden und es läge auch keine Quasi-Unternehmereigenschaft vor.

Kein dauerhaftes Handeln

Der Widerspruch wurde von der Unfallversicherung mit dem Verweis auf § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII zurückgewiesen. Versicherungsschutz bestehe demnach auch bei kurzfristigen und einmaligen Tätigkeiten, die einem Unternehmen des Gesundheitsdienstes dienen.

Dagegen reichte die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe ein. Aus Sicht des Gerichts sollte die Klägerin aufgrund ihrer reiterischen Erfahrung dem Verein helfen – dass diese Tätigkeit nur so kurz dauerte, sei nicht geplant gewesen.

Auch eine kurzfristige Tätigkeit für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege unterliege dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Deshalb handele es sich um einen Arbeitsunfall und die Klage wurde abgewiesen.

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