Nutzungsausfall-Entschädigung bereits für den Tag des Unfalls?

26.8.2022 (€) – Auch wenn sich ein Unfall an einem Nachmittag ereignet hat, steht dem Geschädigten bereits für diesen Tag die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zu. Das hat das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 10. Mai 2022 entschieden (109 C 4630/21).

Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen am Freitag, den 28. August 2020, kurz nach 16.00 Uhr in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. An der alleinigen Haftung des Unfallgegners bestanden keine Zweifel.

Fehlender Nutzungswille?

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Schädigers erklärte sich daher grundsätzlich dazu bereit, den Schaden zu regulieren. Er weigerte sich jedoch, dem Geschädigten für den Tag des Unfalls eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen.

Das begründete er damit, dass der Kläger mit dem beschädigten Fahrzeug am Tag des Unfalls lediglich noch nach Hause gefahren sei. Von einem Nutzungswillen, der für die Zahlung eines Ausfallschadens erforderlich sei, könne daher keine Rede sein.

Unabhängig davon habe der Mann das Auto vor dem Unfall mehr als zwei Drittel des Tages nutzen können. Ihm stehe daher für den Unfalltag auch aus diesem Grund keine Nutzungsausfall-Entschädigung zu.

Keine stundenweise Bemessung

Dieser Argumentation wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Dresdener Amtsgericht nicht anschließen. Es verurteilte den Versicherer dazu, dem Kläger auch für den Tag des Unfalls die geforderte Entschädigung zu zahlen.

Das Argument des Versicherers, dass es dem Geschädigten für die restliche Zeit des Unfalltages an einem Nutzungswillen gefehlt habe, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Denn immerhin sei der Betroffene mit dem Fahrzeug noch nach Hause gefahren. Damit habe er seinen Nutzungswillen belegt.

Im Übrigen sei kein Fall bekannt, in dem Gerichte eine Nutzungsausfall-Entschädigung nach Stunden bemessen hätten. Der Versicherer sei daher dazu verpflichtet, den Kläger auch für den Unfalltag in voller Höhe zu entschädigen.

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