Nach Kfz-Unfall: Versicherer will Sonderrabatt einkassieren

18.6.2019 (€) – Wird ein Auto bei einem Unfall so stark beschädigt, dass sein Halter ein Ersatzfahrzeug anschafft, muss er sich einen dabei erhaltenen Rabatt bei der Schadenabwicklung zumindest dann anrechnen lassen, wenn der Nachlass erneut gewährt wird. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 3. Juni 2019 entschieden (29 U 203/18).

Der Personenkraftwagen der körperlich beeinträchtigten Klägerin war eine Woche nach der Erstzulassung bei einem Unfall so schwer beschädigt worden, dass sie sich erneut einen Neuwagen anschaffte.

Wegen ihres Handicaps wurde ihr vom Fahrzeughersteller ein Sonderrabatt in Höhe von 15 Prozent eingeräumt. Dies war auch beim Erwerb des in den Unfall verwickelten Autos so geschehen.

Alltag erleichtern

Grundlage für den Rabatt waren die Geschäftsbedingungen des Herstellers. Danach hatten „Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent für höchstens zwei Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens sechs Monate lang gehalten werden müssen“, Anspruch auf einen Rabatt in der genannten Höhe.

Das sollte nach den Angaben des Unternehmens dazu beitragen, den Alltag von Menschen mit Handicap zu erleichtern.

Klage auf Zahlung des Differenzbetrages

Bei der Abwicklung des Schadens erklärte sich der Versicherer des Unfallverursachers dazu bereit, den Schaden, welcher der Frau entstanden war, in voller Höhe zu übernehmen. Vom Fahrzeugschaden zog er jedoch den eingeräumten Sonderrabatt ab.

Damit war die Geschädigte nicht einverstanden. Sie war der Meinung, dass der Nachlass dem Schädiger beziehungsweise seinem Versicherer nicht zugutekommen darf. Er stehe allein ihr wegen ihrer Behinderung zu. Sie verklagte den Versicherer daher auf Zahlung des Differenzbetrages.

Keine unfallbedingte Vermögenseinbuße

Ohne Erfolg: Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Limburg, als auch das von der Fahrerin in Berufung angerufene Frankfurter Oberlandesgericht hielten die Forderung für unbegründet.

Nach Überzeugung der Richter hat die Betroffene rein rechnerisch keine unfallbedingte Vermögenseinbuße in Höhe des ihr eingeräumten Sonderrabatts erlitten. Sie habe gegenüber dem Versicherer des Schädigers folglich allein den Anspruch, den rabattierten Neuwagenpreis ersetzt zu bekommen.

Element der Absatzförderung

„Der Rabatt stellt zwar eine Leistung dar, die Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber erbracht wird. Es ist aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion oder aber eine sogenannte ‚freigiebige Leistung‘ darstellt“, so das Frankfurter Oberlandesgericht. Freigiebige Leistungen eines Dritten seien dem gewerblichen Warenverkehr wesensfremd.

Es sei daher naheliegend, dass es sich bei dem Rabatt um ein Element der Absatzförderung, ergänzt um eine soziale Komponente, handelt. Zudem diene die Maßnahme der Kundenbindung des Fahrzeugherstellers. Damit bestehe eine Ähnlichkeit zu Rabatten, die Werksangehörigen gewährt werden. Die seien nach der Rechtsprechung ebenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls haben die Richter eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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