13.10.2022 (€) – Im kommenden Jahr steigen die Beitragsbemessungs-Grenzen in der Renten- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Versicherungspflicht-Grenze in der Krankenversicherung wird nach der am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023“ erhöht.
Anfang 2022 wird die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) um 2.250 Euro beziehungsweise etwa 3,5 Prozent auf 66.600 Euro angehoben.
Dies ist der am Mittwoch vom Kabinett verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023)“ (PDF, 174 KB) zu entnehmen. Diese ist identisch mit dem Entwurf aus dem September (VersicherungsJournal 9.9.2022).
Wechsel in PKV wird erschwert
Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 5.550 (2022: 5.362,50) Euro möglich. Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, um tatsächlich in die private Krankenversicherung wechseln zu können, hat Versicherungsmakler Sven Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (Medienspiegel 5.9.2019).
Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen, was normalerweise Ende November oder Anfang Dezember geschieht (5.12.2018). Diese Zustimmung gilt als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr des Inkrafttretens, aktuell also 2021.
Die Steigerung bezifferte das BMAS auf 3,30 Prozent im Bundesgebiet – in den alten Bundesländern waren es den Angaben zufolge 3,31 Prozent.
Beitragsbemessungs-Grenzen steigen
Laut der Verordnung erhöhen sich auch die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBG) in der Sozialversicherung. In der allgemeinen Rentenversicherung gilt ab dem kommenden Jahr eine BBG von 87.600 (2022: 84.600) Euro im Westen beziehungsweise 85.200 (81.000) Euro im Osten. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt die bundesweit geltende Beitragsbemessungs-Grenze von 58.050 auf 59.850 Euro.
| Jahr | Monat | |
|---|---|---|
| * Gemäß der vom Bundeskabinett beschlossenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023; Werte 2022 in Klammern. | ||
| Versicherungspflicht-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung | 66.600 (64.350) | 5.550 (5.362,50) |
| Beitragsbemessungs-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung | 59.850 (58.050) | 4.987,50 (4.837,50) |
| Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung West | 87.600 (84.600) | 7.300 (7.050) |
| Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung Ost | 85.200 (81.000) | 7.100 (6.750) |
Auswirkungen auf die Beitragsbelastung
Aufgrund der neuen Sozialversicherungs-Grenzwerte und eines von 1,3 auf 1,6 Prozent erhöhten durchschnittlichen Zusatzbeitrags (Medienspiegel 28.6.2022) steigt der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV um 38,81 Euro auf 807,98 Euro monatlich.
Die Pflegeabsicherung wird maximal fast fünf Euro teurer. Eltern zahlen dann maximal 152,12 Euro monatlich und Kinderlose 164,59 Euro.
In der allgemeinen Rentenversicherung nimmt der Höchstbeitrag um 3,5 Prozent zu auf 1.357,80 Euro im Westen und um 5,2 Prozent zu auf 1.320,60 Euro in den neuen Bundesländern.
| West | Ost | |
|---|---|---|
| * Zukünftige Werte gemäß der vom Bundeskabinett beschlossenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023; ** beim durchschnittlichen Beitragssatz von 16,2 (15,9) Prozent für 2023 (2022); *** Beitragssatz Eltern 3,05/ Kinderlose 3,3 Prozent; Werte 2022 in Klammern | ||
| Krankenversicherung** | 807,98 (769,16) | 807,98 (769,16) |
| Pflegeversicherung*** | Eltern: 152,12 (147,54) Kinderlose: 164,59 (159,64) | Eltern: 152,12 (147,54) Kinderlose: 164,59 (159,64) |
| Allgemeine Rentenversicherung | 1.357,80 (1.311,30) | 1.320,60 (1.255,50) |
| Arbeitslosen-Versicherung | 175,20 (169,20) | 170,40 (162,00) |
Auch Bezugsgröße erhöht sich
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar in den alten Bundesländern von 3.290 auf 3.395 pro Monat (plus 3,2 Prozent). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert laut BMAS bundeseinheitlich. In den neuen Bundesländern steigt dieser Wert von 3.150 Euro auf 3.290 Euro (plus 4,4 Prozent).
Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung, etwa für die Beitragsberechnung von versicherungs-pflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.
Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher/-s Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2023 bundeseinheitlich auf 43.142 Euro festgesetzt.




