3.2.2026 (€) – Versäumt ein Versicherer, die Angaben in einem Versicherungsantrag auf Rechenfehler oder Plausibilität zu prüfen, haftet er auch dann für die Folgen, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Makler beraten wurde. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
Eine Frau hatte für ihr Wohnhaus im Jahr 1999 über einen Makler eine Wohngebäudeversicherung nach dem Wertmodell 1914 abgeschlossen. Bei der Ausfüllung des Wertermittlungsbogens unterlief dem Makler ein Rechenfehler: Ein vorgegebener Faktor wurde je Stockwerk übernommen, aber falsch addiert.
Versicherer übernimmt Rechenfehler aus Antrag ungeprüft
Der Versicherer übernahm die berechnete Summe ungeprüft und policierte den Vertrag entsprechend. Durch den Fehler wurde von Anfang an eine zu niedrige Versicherungssumme vereinbart, ohne dass die Beteiligten dies merkten.
Im Jahr 2017 beantragte der Makler eine Erhöhung der Versicherungssumme. Auch diese Anpassung wurde vom Versicherer antragsgemäß übernommen, ohne dass die Berechnung selbst geprüft oder die Rechenschritte offengelegt wurden. Eine neue Wertermittlung oder Plausibilitätskontrolle fand nicht statt.
Versicherer verweigert volle Regulierung eines Brandschadens
Am 5. Januar 2020 wurde das versicherte Gebäude bei einem Brand fast vollständig zerstört. Im Zuge der Schadenregulierung berief sich der Versicherer auf eine Unterversicherung und verweigerte insbesondere die Zahlung der sogenannten Neuwertspitze – also des Betrags, der für den Wiederaufbau eines gleichwertigen Gebäudes erforderlich gewesen wäre.
Nach Auffassung der Versicherung beruhte die Unterversicherung auf einer fehlerhaften Ermittlung der Versicherungssumme, die der Klägerin beziehungsweise deren Makler zuzurechnen sei.
Die Frau klagte daraufhin gegen den Versicherer. Dabei machte sie folgende Argumente geltend:
- Die AVB sahen einen Unterversicherungsverzicht vor. Die Beklagte konnte sich daher grundsätzlich nicht auf eine Unterversicherung berufen.
- Der Rechenfehler entstand zwar über den Makler, die Klägerin traf jedoch keine Pflichtverletzung, die den Versicherer entlasten würde.
- Selbst wenn der Makler falsche Angaben gemacht hätte, hätte der Versicherer den Fehler bei einer ordnungsgemäßen Prüfung bemerken müssen. Der Versicherer sei verpflichtet gewesen, den offenkundigen Rechenfehler bei der Antragstellung und bei der Anpassung 2017 zu erkennen und zu korrigieren. Dies unterblieb.
- Durch die fehlende Neuwertentschädigung werde der Wiederaufbau des Hauses faktisch unmöglich, so dass die Klägerin auf die vollständige Zahlung angewiesen sei.
Oberlandesgericht verpflichtet Versicherer zur Zahlung der Neuwertspitze
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte mit Beschluss vom 24. November 2025 (11 U 46/25) klar, dass der Versicherer wegen einer pflichtwidrig unterlassenen Prüfung der Versicherungssumme für die Folgen der Unterversicherung einzustehen hat.
Es bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 2025 (6 O 493/21) und wies die Berufung des Versicherers mangels Erfolgsaussichten zurück.
Konkret verurteilte das Landgericht den Versicherer zur Zahlung von 23.421,44 Euro zuzüglich Zinsen. Darüber hinaus stellte es fest, dass der Versicherer verpflichtet ist, weitere Entschädigungen zu leisten, sofern die Klägerin das Gebäude wiederaufbaut. Dazu zählen:
- 155.375 Euro für die Neuwertspitze,
- 7.795 Euro für Schadensminderungs- und Restwertgewinnungskosten sowie
- der Ersatz künftiger Preissteigerungen, die infolge der verweigerten Neuwertentschädigung entstehen.
Versicherer beruft sich erfolglos auf unzutreffende Angaben bei Antragstellung
Nach Auffassung des OLG konnte sich der Versicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen. Er habe entweder wirksam auf diesen Einwand in den AVB verzichtet oder hafte jedenfalls aus Schadensersatz gemäß § 280 Absatz 1 BGB.
Zwar sei der Unterversicherungsverzicht in den VGB 2008 an zutreffende Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes geknüpft gewesen, so hob das Gericht hervor. Diese Voraussetzungen seien jedoch unstreitig erfüllt, da die Klägerin die maßgeblichen Gebäudemerkmale korrekt angegeben hatte.
Es habe lediglich ein Rechenfehler bei der Ermittlung der Versicherungssumme vorgelegen – trotz der zutreffenden Angaben der Versicherungsnehmerin.
Unabhängig davon habe der Versicherer seine Prüf- und Beratungspflichten verletzt, indem er einen offenkundigen Rechenfehler bei der Ermittlung der Versicherungssumme nicht erkannt und korrigiert habe. Die Klägerin sei daher so zu stellen, als habe der Unterversicherungsverzicht gegolten.
Überprüfung korrekter Angaben im Antrag bedeutet nicht „Doppelberatung“
Ebenfalls wies das Gericht den Einwand des Versicherers zurück, dass er den Rechenfehler nicht habe korrigieren müssen, weil dies eine „Doppelberatung“ darstellen würde und die Beratung bereits durch den Makler erfolgt sei.
Der Versicherer sei verpflichtet, „eine unrichtige Vorstellung des Versicherungsnehmers, die sich in einem offenkundigen Rechnungsfehler des Versicherungsnehmers oder seines Maklers im Rahmen der Antragstellung manifestiert hat, bei der Antragsprüfung im Rahmen des Vertragsabschlusses zu korrigieren“, so hob der zuständige elfte Zivilsenat hervor.
Das Gericht betont, dass der Fehler des falsch addierten Faktors pro Stockwerk offenkundig gewesen sei und der Versicherer ihn bei der Antragsprüfung ohne Weiteres hätte erkennen müssen – spätestens, als der Gebäudewert 2017 neu berechnet wurde.
Hierzu verkenne der verklagte Versicherer, dass er nicht eine eigene Beratung neben dem Makler schulde, sondern lediglich die Überprüfung der ihm mitgeteilten Daten und Berechnungen. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung und Offenbarung des Rechenfehlers wäre es insoweit nicht zu einer Unterversicherung gekommen, so dass der Versicherer zu Schadensersatz verpflichtet sei.




