22.2.2017 (€) – Wer nach einem Unfall einen Rettungswagen ruft, weil er über Schmerzen klagt, hat gegenüber dem Versicherer des Unfallverursachers auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Einsatzes, wenn es sich um einen blinden Alarm gehandelt hat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Winsen vom 22. Dezember 2016 hervor (16 C 1092/16).
Der Kläger war mit seinem Dienstwagen schuldlos in einen Auffahrunfall verwickelt worden. Als er bei einem Anruf bei der Polizei gefragt wurde, ob jemand verletzt worden sei, antwortete er, dass er Schmerzen im Nacken und Rücken habe. Die Polizei veranlasste daraufhin den Einsatz eines Rettungswagens.
Da die Schmerzen in der Zwischenzeit nachgelassen hatten, lehnte es der Kläger jedoch ab, sich mit dem Rettungsfahrzeug ins Krankenhaus bringen zu lassen. Der Versicherer des Unfallverursachers weigerte sich daher, die Kosten für den Rettungswagen-Einsatz zu übernehmen. Denn das Fahrzeug sei ganz offensichtlich grundlos von dem Kläger angefordert worden.
Erfahrener Richter
Doch dem wollte sich der für den Fall zuständige Richter des Winsener Amtsgerichts nicht anschließen. Er gab der Klage des Unfallopfers gegen den Versicherer statt.
Der mehrere Jahrzehnte als ehrenamtlicher staatlich geprüfter Rettungssanitäter tätige Richter hielt es aufgrund seiner Erfahrungen für erwiesen, dass der Kläger während des Anrufs unfallbedingte Schmerzen hatte.
„Denn es ist amtsbekannt, dass Schmerzen unmittelbar nach einem Unfallgeschehen anders empfunden und bewertet werden können, als einige Zeit später, wo dann dem Verletzten auch bewusst wird, dass er mit einer Mitfahrt ins Krankenhaus die Unfallstelle verlässt und das (fremde) Firmenfahrzeug zurücklässt, also durch die Mitfahrt ins Krankenhaus nicht nur den Vorteil der ärztlichen Abklärung seiner Beschwerden erhält, sondern damit sich auch organisatorische Nachteile einhandelt“, so das Gericht.
Im Übrigen könnten Erstschmerzen nach einem Unfall auch wieder kurzfristig abklingen. Sie könnten insbesondere einige Zeit später als nicht mehr so schwer empfunden werden wie in den Minuten des ersten Schreckes.
Lebensnahe Argumentation
Erwiesen sei, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten dem Kläger einen Gesundheitsschaden zugefügt habe. Der Versicherer habe dem Kläger daher sämtliche Kosten zu erstatten, die durch die Schädigung entstanden seien. Dazu gehörten auch die Kosten des Rettungswagen-Einsatzes.
In dem Urteil heißt es dazu: „Allein das Ergebnis der Argumentation der Beklagten, dass ein Patient mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus kommt, weil er Schmerzen im Nacken hat, der Arzt ihn untersucht und als Ergebnis seiner Untersuchung (wirtschaftlich gedacht) sagen müsste:
‚Ich habe eine ganz schlechte Nachricht für Sie: Sie sind leider nicht nachhaltig verletzt‘, mit der Folge, dass der Patient den Rettungswageneinsatz und die Kosten der ärztlichen Untersuchung nun aus eigener Tasche ohne Ersatzmöglichkeit bezahlen müsste, lässt jeden juristischen Unverbildeten auf den klugen Gedanken kommen, dass an dieser Argumentation etwas nicht stimmen kann. So ist es auch!“
Der Richter sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.




