16.12.2024 (€) – Ein Unternehmen rechnete das Einkommen des Klägers aus einer anderweitigen Tätigkeit auf dessen Betriebsrente an. Es berief sich dabei auf eine tarifvertragliche Bestimmung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befand: Weder § 5 Absatz 2 BetrAVG noch § 6 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung stehen einer Anrechnung von Erwerbseinkommen entgegen.
Der 1960 geborene Kläger war ab 1979 beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Ab Januar 2017 war er aufgrund einer Vereinbarung der Parteien – entsprechend einer Vorschrift eines Haustarifvertrags – beurlaubt.
Das Unternehmen hatte ihm eine betriebliche Altersversorgung (bAV) nach dem Prinzip der Gesamtversorgung zugesagt. Diese setzt sich neben der gesetzlichen Altersrente aus einer von der Pensionskasse der Beklagten gezahlten Rente sowie einem Ruhegeld zusammen.
Unternehmen lehnt die Ruhegeldzahlung ab
Seit Mai 2023 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente, daneben noch eine monatliche Rente von der Pensionskasse.
Der Kläger übt eine Tätigkeit beim G. aus und übersandte der Beklagten eine Entgeltabrechnung für Januar 2023. Die Einverständniserklärung nach Punkt 17 (siehe Kasten) unterzeichnete er nicht. Das Unternehmen lehnte daraufhin die Ruhegeldzahlung ab – es berief sich auf die Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens gemäß Punkt 15 Absatz 2.
| 15 Entfallen des Ruhegeldes in besonderen Fällen | 17 Verfahren |
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| Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW (6 Sa 1198/23) | |
| … (2) Bei Ruhegeldempfängerinnen/Ruhegeldempfängern, die das Ruhegeld vor Erreichen der in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Regelaltersrente vorgesehenen Altersgrenze in Anspruch genommen haben, wird, soweit eine Sonderregelung nicht besteht, Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (§§ 18a, 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) insoweit auf das Ruhegeld angerechnet, wie die Summe aus Erwerbseinkommen, kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen, anrechnungsfähigen Renten und Bezügen gemäß Nr. 5 Absatz 5 und dem Ruhegeld 85 v. H. des ruhegehaltsfähigen Bruttogehalts gemäß Nr. 5 Absatz 3 übersteigt. Hierbei wird das ruhegehaltsfähige Bruttogehalt bei allgemeinen tariflichen Gehaltsänderungen um die für die Vergütungsgruppe 1 tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhungen angepasst. … |
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhält die/der Anspruchsberechtigte eine schriftliche Mitteilung über die Gewährung und die Höhe des Ruhegeldes. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn von der/dem Anspruchsberechtigten eine Einverständniserklärung nachstehenden Inhalts abgegeben wurde: „Von den Bestimmungen des Teils 5 über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung habe ich in allen Teilen Kenntnis genommen. Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Bestimmungen dieses Teils und auch etwaige spätere Änderungen für die Ruhegeldzahlung an mich maßgebend sind. Dies gilt nicht im Falle der Nr. 18“. |
Arbeitsgericht: Anrechnung unzulässig – LAG: Anrechnung zulässig
Das Arbeitsgericht Wuppertal entschied am 24. Oktober 2023 (2 Ca 1321/23) zugunsten des Klägers: Die Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommen sei nicht möglich.
§ 6 BetrAVG sehe seit 1. Januar 2023 nicht mehr vor, dass bei der Inanspruchnahme von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor Erreichen der Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Altersente Hinzuverdienst angerechnet wird. Davon dürfe nach § 19 nicht tarifvertraglich abgewichen werden.
Das Unternehmen ging in Berufung und hatte Erfolg: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf urteilte am 12. April 2024 (6 Sa 1198/23): „Zu Recht rechnet die Beklagte den anderweitigen Verdienst des Klägers gemäß Ziffer 15 Abs. 2 TV AltV an.“
LAG sieht in § 6 einen anderen Zweck
Bereits der Wortlaut des neugefassten § 6 BetrAVG spreche gegen die Auffassung, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Betriebsrenten bei der vorzeitigen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente ausschließen wollte.
Zudem werde die Frage einer Anrechnung in § 5 BetrAVG geregelt, während § 6 BetrAVG demgegenüber lediglich den grundsätzlichen Anspruch bei vorzeitiger Inanspruchnahme regle. „Hätte der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit von Erwerbseinkommen regeln wollen, so hätte es nahegelegen, § 5 Abs. 2 BetrAVG neu zu fassen“, so das LAG.
§ 6 Satz 3 BetrAVG habe in seiner alten Fassung nicht den Sinn gehabt, dem Arbeitgeber eine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die vorzeitige Altersrente zu ermöglichen. „Hierfür bedurfte es vielmehr immer schon einer eigenständigen Rechtsgrundlage.“ Auch der Gesetzeszweck spreche also nicht dafür, dass eine Anrechenbarkeit von Erwerbseinkommen ausgeschlossen sein soll.
Anreiz des Gesetzgebers
Ein weiteres Argument des LAG: Der Gesetzgeber habe für den Bereich der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente beabsichtigt, mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenze dazu beizutragen, dem Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
„Es ist aber keineswegs zwingend, diesen Anreiz auch auf die betriebliche Altersversorgung zu erstrecken.“




