22.1.2019
Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) hatte der Minerva Kundenrechte GmbH nach deren Angaben mit Urteil vom 18. Mai 2018 vom Landgericht München I verbieten lassen, Verbrauchern für die Hilfe beim Tarifwechsel ein Erfolgshonorar zu berechnen. Das wird fällig, wenn die Versicherungsnehmer durch Wechsel des Tarifs innerhalb ihrer privaten Krankenversicherung nach § 204 VVG eine Beitragsersparnis erreichen.
Das Gericht hatte sich der Auffassung des BdV angeschlossen, dass die Versicherungsberaterin eine Rechtsdienstleistung erbringe, bei der für die erfolgsabhängige Vergütung die gleichen Voraussetzungen wie für Rechtsanwälte zu beachten seien (VersicherungsJournal 28.5.2018).
In dem Berufungsverfahren vor dem OLG München am 29.11.2018 (37 O 2157/18) hat dagegen Minerva Recht bekommen, teilte das Unternehmen am Montag mit. Das erstinstanzliche Urteil mit dem Verbot des Erfolgshonorars sei als falsch zurückgewiesen worden.
Geschäftsführer Nicola Ferrarese kommentierte die Entscheidung so: „Dieses Urteil stärkt die Rechte der Kunden. Ohne Erfolgshonorare nehmen die meisten Kunden aufgrund des Kostenrisikos davon Abstand, einen Rechtsberater zum Tarifwechsel zu beauftragen. Und die Versicherer könnten weiterhin überteuerte Beiträge erheben – das wollen wir nicht und dafür haben wir vor Gericht gekämpft.“
Der Bund der Versicherten schreibt in einer Stellungnahme zu dem Urteil: „Erfolgsabhängige Honorare geben Fehlanreize und gefährden eine unabhängige Beratung“.
Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV, erklärte: „Wir sehen die besondere Stellung der Versicherungsberater nicht genügend gewürdigt und werden daher Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.“
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