6.9.2018 (€) – Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert, so kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob den Passagieren eine Ausgleichszahlung sowie ein Anspruch auf Ersatz eines ihnen dadurch entstandenen Schadens zusteht. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2018 hervor (X ZR 111/17).
Der Entscheidung lag die Klage eines Ehepaars zugrunde, das für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht hatte.
Da an diesem Tag streikbedingt nur drei von 24 Abfertigungsstellen geöffnet waren, entschloss sich die Fluggesellschaft dazu, den Flug zu annullieren. Das Flugzeug wurde ohne Passagiere auf die Reise geschickt, um in Lanzarote planmäßig dort wartende Fluggäste an Bord zu bringen.
Leerflug
Den Klägern wurden zwar die Flugkosten zurückgezahlt. Um Lanzarote erreichen zu können, mussten sie jedoch einen neuen teureren Flug buchen. Von der Fluggesellschaft forderten sie, die ihnen dadurch entstandenen Mehrkosten zu erstatten. Sie verlangten außerdem, eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu erhalten.
Das Ehepaar selbst und auch andere Passagiere seien nämlich rechtzeitig kontrolliert worden. Man hätte sie daher durchaus in dem ohnehin nach Lanzarote startenden Flugzeug mitnehmen können.
Außergewöhnliche Umstände?
Das Luftfahrtunternehmen hielt die Forderungen für unbegründet. Es berief sich wegen des Streiks auf außergewöhnliche Umstände, die nach den Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung keine Ausgleichszahlung rechtfertigen würden. Von den massiven Störungen im Bereich der Kontrollstellen seien auch zahlreiche andere Passagiere des Fluges nach Lanzarote betroffen gewesen, welche nicht rechtzeitig hätten kontrolliert werden können.
Wegen des wachsenden Andrangs habe außerdem ein Sicherheitsrisiko bestanden. Damit sei die Gefahr möglicherweise nicht ausreichender Kontrollen verbunden gewesen.
Ja, aber …
Sowohl das Hamburger Amtsgericht als auch das Landgericht der Hansestadt fanden die Argumente der Fluggesellschaft überzeugend. Sie hielten die Klage für unbegründet und wiesen sie zurück. Mit seiner daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegten Revision hatte das Ehepaar mehr Erfolg.
Nach Ansicht des BGH ist ein Ausstand von Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich dazu geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die eine Fluggesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen und Schadenersatz an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können.
„Dies setzt nach den Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung aber voraus, dass sich die Folgen des Streiks nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen eine Absage eines Fluges notwendig machen“, so das Gericht.
Zurück an die Vorinstanz
Dass aber kein einziger Fluggast mit nach Lanzarote hätte genommen werden können, hielten die Richter nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen für nicht erwiesen. Das Luftfahrtunternehmen hätte den Flug daher gegebenenfalls nicht annullieren dürfen.
Eine Annullierung wegen der behaupteten Sicherheitsbedenken hielten die Richter ebenfalls für unbegründet. Denn die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Flugverkehrssicherheit sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der Personen, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellt sind.
Ein Luftverkehrsunternehmen könne daher, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko zu haben, eine Annullierung eines Flugs nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Berufungsinstanz aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.




