Verantwortlicher für einen Parkverstoß gesucht

7.2.2012 (€) – Ist die Wahrscheinlichkeit, die Zahlung von Abschleppkosten gegenüber dem im außereuropäischen Ausland ansässigen Fahrer eines Fahrzeugs durchsetzen zu können, äußerst gering, so darf unmittelbar der Fahrzeughalter in Anspruch genommen werden. Das geht aus einer Entscheidung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Februar 2011 hervor (Az.: 6 K 1/10).

Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins war der Pkw der Klägerin im Oktober 2009 abgeschleppt worden, weil er im uneingeschränkten Halteverbot abgestellt worden war.

Die Klägerin erhielt ihr Fahrzeug erst zurück, nachdem sie die Abschleppkosten bezahlt hatte. Sie sollte außerdem 50 Euro Verwaltungsgebühren bezahlen.

Nicht verantwortlich?

Mit der Begründung, dass nicht sie, sondern ein von ihr mit Name und Adresse benannter taiwanesischer Freund mit Wohnsitz in Hongkong, dem sie ihr Auto bei seinem Besuch in Deutschland angeblich überlassen hatte, für den Parkverstoß verantwortlich sei, weigerte sie sich, die Verwaltungsgebühren zu zahlen.

Sie forderte außerdem die Rückerstattung der Abschleppkosten. Denn nach der Rechtsprechung dürfe der Halter eines Fahrzeugs dann nicht für Parkverstöße in Anspruch genommen werden, wenn der Behörde der Name und die Anschrift des Fahrers bekannt sei. In solchen Fällen sei vielmehr dieser zur Verantwortung zu ziehen.

Dem wollte das Aachener Verwaltungsgericht zwar nicht widersprechen. Es wies die Klage der Fahrzeughalterin gleichwohl als unbegründet zurück. Es half der Klägerin auch nicht, dass sie nachweisen konnte, dass es die Behörde erst gar nicht versucht hatte, den Fahrer in Hongkong in Anspruch zu nehmen.

Ermessensspielraum

Bei der Auswahl, welchen von mehreren Verantwortlichen sie in Anspruch nehmen kann, steht einer Verwaltungsbehörde nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Zwar darf ein Fahrzeughalter für die Kosten einer Abschleppmaßnahme in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fahrer unbekannt oder zahlungsunfähig ist.

Die Heranziehung des von der Klägerin benannten Fahrers wäre in dem entschiedenen Fall jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen, die in keinem sinnvollen Verhältnis zu den verlangten Gebühren gestanden hätten.

Es kommt erschwerend hinzu, dass es deutschen Behörden an der Möglichkeit fehlt, Geldforderungen gegenüber einem taiwanesischen, in Hongkong lebenden Staatsagehörigen durchsetzen zu können. Die Beklagte war daher nicht dazu verpflichtet, zuerst einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Sie durfte vielmehr sofort die Klägerin als Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs in Anspruch nehmen.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Schlagwörter zu diesem Artikel
Weitere Artikel der Ausgabe vom 7.2.2012
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren