Gegenwind für unzulässige Umdeckungen

11.8.2025 (€) – Ein ausgeschiedener Vertreter wollte nicht Provisionen zurückzahlen müssen für Policen, die vom Nachfolger unzulässig umgedeckt wurden. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Versicherer zur Auskunft. Das ist eine gute Nachricht für den Agenten und gleichzeitig für die Branche und für Verbraucher.

Versicherungsunternehmen belasten Vertreter mit nicht verdienten Provisionen. Das ist vertraglich vereinbart und nicht zu beanstanden. Nicht in Ordnung ist aber, wenn die von ausgeschiedenen Agenten vermittelten Policen während der Stornohaftungszeit von Nachfolgern unzulässig umgedeckt werden und trotzdem die Ursprungsvermittler mit den Stornos belastet werden.

Immerhin hat der Bundesgerichtshof nun die Rechtsstellung der Ex-Vertreter verbessert. Sie können nun Auskunft darüber verlangen, für welche dieser Policen anschließend ein Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche versicherte Risiko oder Produkt bei der Versicherungsgruppe abgeschlossen wurde (VersicherungsJournal 11.8.2025).

Wichtige Information für die Kontrolle der Provisionsansprüche

Claus-Peter Meyer (Bild: Pieloth)
Claus-Peter Meyer (Bild: Pieloth)

Damit können sie nun beurteilen, welche Stornos sie auf ihre Kappe nehmen müssen, weil die Kunden zum Beispiel die Beiträge nicht mehr zahlen können beziehungsweise wollen oder von Mitbewerbern abgeworben wurden.

Und welche Vertragsbeendigungen oder -reduzierungen von dem ehemaligen Vertragspartner zu verantworten sind und nicht den Ausgeschiedenen in Rechnung gestellt werden dürfen. Das sind wichtige Informationen für die Kontrolle der Provisionsansprüche.

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass Versicherer ihren Handelsvertretern gegenüber alle für die Abrechnung maßgeblichen Informationen offenlegen. Dass hier ein ausgeschiedener Agent sich durch alle Instanzen klagen musste, um seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, ist beschämend.

Das unzulässige Umdecken der von ausgeschiedenen Vertretern vermittelten Policen wirft nicht nur Fragen der Auskunftsansprüche und der Stornoprovisionen auf.

Unzulässige Umdeckungen haben gravierende Nebenwirkungen

Wichtigstes Merkmal von unzulässigen Umdeckungen ist, dass sie in der Regel für die Versicherungsnehmer ungünstiger sind, als an den bestehenden Policen festzuhalten. Wer solche Geschäfte macht, schadet seinen Kunden und gefährdet das ohnehin nicht überragende Image der Branche.

Schon gar nicht lässt sich so etwas mit den Vorgaben der IDD vereinbaren. Gegen diese Vertriebsrichtlinie wird vergleichsweise oft verstoßen (31.1.2025). Das ist keine Empfehlung, wenn man vom Gesetzgeber erwartet, die Regulierung der Branche einschließlich des Vertriebs zurückzufahren.

Der Bundesgerichtshof hat der Branche in diesem Sinne einen guten Dienst erwiesen. Zunächst hilft er ausgeschiedenen Vertretern, sich gegen ungerechtfertigte Provisionsstornos zu wehren. Das macht das unzulässige Umdecken unwirtschaftlicher und es dürfte weniger werden. Das sind gute Nachrichten.

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