19.3.2015 (€) – Reisende, die kostenlos von einer Fluggesellschaft befördert werden, haben im Fall einer Verspätung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. März 2015 entschieden (Az.: X ZR 35/14).
Die seinerzeit noch nicht zweijährige Klägerin nahm zusammen mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teil. Wegen des Alters des Kindes wurde ihm von dem Reiseveranstalter in der Bestätigung des Fluges eine 100-prozentige Kinderermäßigung eingeräumt.
Streit um 250 Euro
Nachdem sich der Flug erheblich verspätet hatte, forderten die Eltern für sich und ihre Tochter eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von jeweils 250 Euro.
Die Forderung für ihre Tochter begründeten die Eltern unter anderem damit, dass die Ausgleichszahlung nicht als Preisnachlass, sondern als Entschädigung für die wegen der Verspätung erlittenen Unannehmlichkeiten anzusehen sei. Diese Unannehmlichkeiten hätten nicht nur sie, sondern auch ihr Kind erlitten.
Die Fluggesellschaft war zwar dazu bereit, den Eltern eine Ausgleichszahlung zu gewähren. Sie lehnte es jedoch ab, auch die Tochter zu entschädigen.
Kein Geld für Gratisflüge
Zu Recht, urteilten sowohl die Vorinstanzen als auch der Bundesgerichtshof, bei dem die Eltern Revision eingereicht hatten.
Nach Überzeugung des für das Reise- und Personenbeförderungs-Recht zuständigen X. Zivilsenats des Gerichts schließt die Fluggastrechte-Verordnung sämtliche Fluggäste von einer Ausgleichszahlung aus, die kostenlos reisen.
Dabei komme es auch nicht darauf an, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist oder nur ausnahmsweise gewährt wird. Denn eine derartige Unterscheidung rechtfertige weder der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte noch der Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschrift. Entscheidend sei ausschließlich, ob die Beförderung bezahlt werden musste oder nicht.
Der Bundesgerichtshof sah auch keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungs-Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Denn er hatte keine Zweifel an seiner sachgerechten Auslegung der einschlägigen Verordnung.




