9.6.2026 – Die Alterssicherungskommission will laut einem Medienbericht vorschlagen, die Witwenrente abzuschaffen und durch ein verpflichtendes Rentensplitting zu ersetzen. Damit sollen nach ihrer Einschätzung mögliche Fehlanreize verringert werden, nach dem Tod eines Ehepartners die Erwerbstätigkeit einzuschränken oder ganz aufzugeben.
Die Bundesregierung hat eine Alterssicherungskommission (ASK) eingesetzt, die Vorschläge für eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung ausarbeiten soll. Der Abschlussbericht wird für Ende Juni erwartet.
Wie die Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH am Montag berichtet, soll die Kommission vorschlagen, die bisherige Witwenrente nach § 46 SGB VI abzuschaffen und durch ein verpflichtendes Rentensplitting zu ersetzen.
Eine offizielle Bestätigung hierfür gibt es nicht; die Gespräche der Kommission sind vertraulich. Die Zeitung beruft sich auf einen Terminplan der Rentenkommission, der den Reformvorschlag enthalte.
Rentensplitting ist seit 2002 freiwillig nutzbar
Auf freiwilliger Basis können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner das Rentensplitting seit dem 1. Januar 2002 nutzen. Es ermöglicht, die während der Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig aufzuteilen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 120a SGB VI sowie den folgenden Vorschriften.
Beide Partner erhalten dadurch eigene, voneinander unabhängige Rentenansprüche, die auch im Todesfall des anderen bestehen bleiben und durch eine spätere Wiederheirat nicht entfallen.
Im Gegenzug verzichten beide grundsätzlich auf eine Witwen- oder Witwerrente während der Erwerbsphase. Lediglich für Zeiten der Kindererziehung kann im Fall eines frühen Todes unter bestimmten Voraussetzungen eine Erziehungsrente gewährt werden.
Rentensplitting an Voraussetzungen gebunden
Wie die Deutsche Rentenversicherung in einer Broschüre (PDF, 597 KB) informiert, ist ein Rentensplitting derzeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es steht Paaren offen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft entweder nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder bei älteren Ehen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
Zusätzlich müssen die Partner grundsätzlich jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto aufweisen. Das Splitting erfolgt nur auf gemeinsamen Antrag.
Über das Rentensplitting wird in der Regel erst beim Übergang in den Ruhestand entschieden. Voraussetzung ist, dass das Erwerbsleben weitgehend abgeschlossen ist. Das bedeutet: Einer der Partner hat erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente oder bezieht sie bereits, der andere hat entweder ebenfalls Rentenanspruch oder die Regelaltersgrenze erreicht.
Auch nach Tod des Partners kann Splitting beantragt werden
Nach dem Tod eines Ehe- oder Lebenspartners kann ein Rentensplitting unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträglich gewählt werden. Voraussetzung ist, dass ein Splitting zu Lebzeiten beider Partner noch nicht möglich war. Die Entscheidung muss innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach dem Todesmonat getroffen werden.
Für das Ableben eines jungen Partners sieht das Gesetz Sonderregeln vor. So werden die rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Partners bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze hochgerechnet. Dadurch kann ein Rentensplitting auch dann genutzt werden, wenn zum Zeitpunkt des Todes noch keiner der beiden Partner die sonst erforderlichen 25 Versicherungsjahre erreicht hat.
Wie die DRV weiter erklärt, kann sich ein Rentensplitting nach dem Tod des Partners insbesondere für jüngere Hinterbliebene mit Kindern lohnen. In diesen Fällen kann sich ein höherer Anspruch auf Erziehungsrente ergeben.
Auch wenn eine Witwenrente wegen einer Versorgungsehe ausgeschlossen sei, weil das Bündnis weniger als ein Jahr bestanden hatte, könne das Rentensplitting eine Alternative sein.
Sind mit verpflichtendem Rentensplitting Einsparungen möglich?
Umstritten ist allerdings, ob ein Ersatz der Witwenrente durch ein Rentensplitting tatsächlich zu einer Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung führen würde.
Professor Dr. Joachim Ragnitz vom Ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V. sagte der Berliner Morgenpost, es handle sich dabei lediglich um eine Umverteilung bereits erworbener Rentenansprüche innerhalb der Ehezeit. Der Effekt sei daher „eher symbolischer Art“.
Allenfalls ergäben sich geringfügige Verschiebungen, etwa weil die große Witwenrente 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten beträgt, beim Rentensplitting hingegen die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.
Dieser Unterschied wirke sich nur in begrenztem Umfang und langfristig aus. Die strukturellen Finanzierungsprobleme der Rentenversicherung ließen sich damit nicht lösen. In Einzelfällen könnten sogar höhere Leistungen entstehen, etwa wenn anstelle einer befristeten kleinen Witwenrente dauerhaft Rentenansprüche aus dem Splitting erworben werden.
Fehlanreize für Erwerbstätigkeit sollen beseitigt werden
Bereits der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hatte in seinem Jahresgutachten 2023/24 (PDF, 1,21 MB) vorgeschlagen, die Witwenrente durch das Rentensplitting zu ersetzen.
Das Expertengremium sieht einen anderen Hebel als Einsparungen. Demnach könne die Witwenrente in ihrer jetzigen Ausgestaltung vor allem für Frauen einen Fehlanreiz darstellen, die Erwerbstätigkeit nach dem Tod des Partners einzuschränken oder ganz aufzugeben.
Hintergrund ist, dass zusätzliches Erwerbseinkommen die Hinterbliebenenrente teilweise mindert und sich Mehrarbeit dadurch nur begrenzt in einem höheren Gesamteinkommen im Alter niederschlägt, während ein erheblicher Teil der Altersversorgung weiterhin über die Hinterbliebenenrente abgesichert bleibt.
Wenn mehr Frauen erwerbstätig würden, so würden auch die Einnahmen der DRV steigen, argumentiert der Sachverständigenrat weiter. Er schlug für die Abschaffung der Witwenrente eine Übergangszeit sowie einen Bestandsschutz vor.




