Werkstattwahl – günstig oder unzumutbar?

2.3.2016 (€) – Ein Unfallgeschädigter muss sich vom Versicherer des Unfallverursachers nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist und sich zwischen seiner Wohnung und der von dem Versicherer vorgeschlagenen Werkstatt eine größere Entfernung befindet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2015 hervor (1 U 135/14).

Nachdem er schuldlos in einen Unfall verwickelt worden war, hatte ein Mann seinen Personenkraftwagen in eine knapp vier Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegende, markengebundene Fachwerkstatt gebracht. Dort wurde von einem Sachverständigen festgestellt, dass das Fahrzeug zwar noch fahrfähig, jedoch nicht mehr verkehrssicher sei.

Verweis auf andere Werkstatt

Als der Kläger den Schaden auf Basis des Sachverständigen-Gutachtens abrechnen wollte, wies der Versicherer des Unfallverursachers darauf hin, dass das Auto in einer gut 22 Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt liegenden nicht markengebundenen Werkstatt deutlich günstiger hätte repariert werden können. Der Versicherer wollte den Schaden daher auf Basis der Preise dieser Werkstatt regulieren.

Der Kläger bestand jedoch auf eine Abrechnung auf Basis des von ihm eingeholten Gutachtens, welches die Preise der Fachwerkstatt berücksichtigte, in welche er sein Fahrzeug gebracht hatte. Mit Erfolg. Sowohl das Landgericht Karlsruhe als auch das Oberlandesgericht der Stadt gaben seiner Klage statt.

Eine Frage der Entfernung

Nach Ansicht der Richter kann der Versicherer eines Schädigers einen Geschädigten, der wie der Kläger seinen Sachschaden auf Grundlage eines Sachverständigen-Gutachtens fiktiv abrechnet, grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen.

Voraussetzung dafür sei aber unter anderem, dass diese Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Ein Anhaltspunkt dafür ist nach Meinung beider Instanzen die Entfernung zwischen der Wohnung und der von dem gegnerischen Versicherer vorgeschlagenen Werkstatt.

Ins Gewicht fallen kann auch ein zusätzlicher Transportaufwand, der in dem entschiedenen Fall wegen der fehlenden Verkehrssicherheit des Fahrzeugs des Klägers erforderlich geworden wäre.

Kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Pflicht

„Ein Geschädigter ist im Rahmen seiner Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB nämlich nur gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde“, so das Gericht.

Nach all dem ist der gegnerische Versicherer dazu verpflichtet, den Schaden auf Basis des von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachtens abzurechnen.

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