Wer trägt die Kosten für ein Kinderpflegebett?

28.11.2025 (€) – In einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht wurde ein gesetzlicher Krankenversicherer dazu verurteilt, die Rechnung für ein gemischtes Hilfsmittel zu übernehmen. Das spezielle Möbelstück erleichtert einerseits den Eltern die tägliche Pflege und bewahrt den Patienten andererseits vor Verletzungen. Deshalb herrschte Uneinigkeit darüber, wer hierfür zu zahlen hat.

In dem Rechtsstreit geht es um die Ansprüche der Eltern eines 2016 geborenen Kindes, das gesetzlich krankenversichert ist. Es leidet unter anderem an einer Entwicklungsstörung und besucht eine heilpädagogische Tagesstätte, deren Kosten der regional zuständige Bezirk trägt.

Im Januar 2020 beantragten die Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Übernahme der Kosten für ein spezielles Krankenbett inklusive Matratze und Inkontinenzbezug in Höhe von 9.786,19 Euro. Beigefügt war eine ärztliche Verordnung, die auf ein Pflegebett mit Zubehör ausgestellt ist.

Diesen Antrag leitete die Krankenkasse unter Verweis auf die Regelung des § 14 SGB IX an die regional zuständige Verwaltung weiter. Denn es handle sich um ein sogenanntes doppelfunktionales Hilfsmittel. Es könne damit auch von der Pflegeversicherung zu erstatten sein.

Bettgitter soll Sturz des Kindes aus dem Bett vermeiden

Die Krankenkasse trage diese Kosten nämlich nur dann, wenn der Versicherte „über weite Teile des Tages bettlägerig sei und im Bett gepflegt werden müsse“. Dies sei hier nicht gegeben. Denn die eingebauten Bettgitter dienen nur dazu, einen Sturz des Kindes aus dem Bett zu vermeiden.

Dies sei aber nicht Aufgabe der Kranken- oder der Pflegeversicherung. Auch laut einem Gutachten des medizinischen Dienstes gilt das kindergerechte Bettgestell aus Holz nicht als medizinisch notwendig. Empfohlen werde in diesem Fall beispielsweise eine Matratze auf dem Boden.

Nach einer Beschwerde der Eltern entschied das Landessozialgericht in einem vorläufigen Beschluss vom 17. Dezember 2020 (L 8 SO 237/20 B ER), dass der Versicherte ein Kinderpflegebett mit Polstern und Inkontinenzbezug erhalten müsse. Dies stelle ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V dar.

Entwicklungsstörungen und fehlendes Gefahrenbewusstsein

Aufgrund der diagnostizierten Entwicklungsstörungen und eines fehlenden Gefahrenbewusstseins drohten dem Kind nachts gesundheitliche Schäden, wenn es ungesichert sei. „Dadurch werde sein Schlaf und in der Folge seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gestört“, heißt es im Urteil.

Keine Pflicht sei es hingegen, den Versicherten mit einer Matratze zu versorgen. „Da diese unabhängig von der Behinderung des Kindes anzuschaffen wäre“, führen die Richter zur Begründung aus.

Die Kosten hierfür übernahm der Bezirk und forderte sie von der Krankenkasse. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts wies den Erstattungsanspruch jedoch zurück. Denn ein „Grundbedürfnis Schlafen“ falle nicht in den „Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung“.

Landessozialgericht ändert vorinstanzliches Urteil ab

Die hiergegen erhobene Klage des Bezirks wies das Sozialgericht Augsburg in einem Urteil vom 23. Mai 2022 (S 10 KR 39/21) ab. Denn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch seien nicht gegeben.

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil ging der Bezirk erfolgreich in Berufung. Das Bayerische Landessozialgericht hat mit einem Urteil vom 17. Juni 2025 (L 5 KR 301/22) das vorinstanzliche Urteil abgeändert. Laut § 105 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe von 9.786,19 Euro.

Kein Anspruch bestehe allerdings für die darüber hinaus berechnete Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 489,31 Euro. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben die Münchener Richter die Revision zugelassen.

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