Wenn ein Rechtsschutzversicherer nicht leisten will

24.5.2018 (€) – Streiten sich ein Kreditinstitut und ein Kunde, weil dieser einen Darlehensvertrag widerrufen will, hängt es vom Zeitpunkt des Widerrufs und der Ablehnung durch die Bank ab, ob er für den Streit Leistungen seines Rechtsschutzversicherers beanspruchen kann. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 14. November 2017 entschieden (9 U 40/17).

Der Kläger hatte wegen des Erwerbs einer Immobilie vor längerer Zeit ein Darlehen aufgenommen. Den Darlehensvertrag wollte er etliche Monate später widerrufen.

Der Widerruf wurde von seinem Geldinstitut jedoch nicht anerkannt. Der Kläger wollte daher gegen die Bank vor Gericht ziehen. Für die Auseinandersetzung forderte er von seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz.

Dieser wurde ihm mit dem Argument verweigert, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages bei dessen Abschluss nicht korrekt gewesen sei. Der Versicherungsfall sei folglich zu einem Zeitpunkt eingetreten, als der Rechtsschutz-Versicherungsvertrag noch gar nicht bestanden habe.

Kein Deckungsschutz in erster Instanz

Mit dieser Argumentation hatte der Versicherer in der ersten Instanz Erfolg. Das Landgericht Köln wies die Klage des Versicherten, ihm Deckungsschutz zu erteilen, als unbegründet zurück. Doch dem wollte sich das von dem Kläger in Berufung angerufene Kölner Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab dem Klagebegehren statt.

Nach Ansicht der Richter ist der Versicherungsfall erst mit der Weigerung des Geldinstituts, den Widerruf des Darlehensvertrages durch den Kläger anzuerkennen und eine Rückabwicklung abzulehnen, eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe aber schon längst Versicherungsschutz bestanden.

Keine Revision zugelassen

Die Richter stellten sich der Rechtsansicht des Rechtsschutzversicherers entgegen. Es komme zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls nicht darauf an, ob der Streit über die Berechtigung des Widerrufs darauf beruht, dass die Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen vermeintlich fehlerhaft oder entgegen den gesetzlichen Vorgaben überhaupt nicht vorhanden war.

Entscheidend sei vielmehr, dass es dem Kläger mit seiner Klage gegen sein Geldinstitut nicht um eine Nachbesserung der möglicherweise fehlerhaften Belehrung, sondern um die Rückabwicklung des Darlehensvertrages gehe.

Welcher Art der Pflichtverstoß bei Abschluss des Vertrages war, sei folglich unerheblich. Denn der Versicherungsfall beruhe ausschließlich auf der Weigerung der Bank, den Widerruf und die darauf gestützte Rückabwicklung des Vertrags anzuerkennen.

Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

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