Wechsel in die GKV: Wann die PKV-Kündigung unwirksam ist

22.7.2026 – Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung kann trotz Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung unwirksam sein, wenn der Versicherungsnehmer den erforderlichen Nachweis der Versicherungspflicht nicht fristgerecht erbringt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.

Ein Münchner, der privat krankenversichert war, wurde zum 1. Januar 2022 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Seinen Vertrag mit dem Anbieter der privaten Krankenversicherung (PKV) kündigte er am 4. Februar 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Privater Krankenversicherer erkennt Kündigung nicht an

Der private Krankenversicherer erkannte die rückwirkende Beendigung des Vertrags zunächst nicht an. Da der Versicherte den Nachweis über seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorlegte, behandelte der Versicherer den Vertrag als fortbestehend und forderte weiterhin Beiträge.

Nachdem der Versicherte die Beiträge nicht mehr entrichtete und auf mehrere Zahlungsaufforderungen nicht reagierte, stellte der Versicherer den Vertrag schließlich auf den Notlagentarif um.

Nachweis über GKV-Mitgliedschaft erst zweieinhalb Jahre nach Kündigung

Erst mit Schreiben vom 15. Februar 2024 bestätigte der Versicherer den Eingang der Kündigung zum 1. Januar 2022. Zugleich forderte er den Versicherten auf, innerhalb von zwei Wochen einen Nachweis über seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorzulegen. Dieser Nachweis ging erst am 12. August 2024 ein.

Der Versicherer war deshalb der Auffassung, dass der Vertrag bis dahin fortbestand und Beiträge aus dem Notlagentarif geschuldet waren. Wegen offener Beiträge für Januar bis Juni 2023 in Höhe von 602,70 Euro klagte er schließlich gegen den abtrünnigen Versicherungsnehmer.

Kündigung des Krankenversicherungsvertrages unwirksam

Das Amtsgericht München kam mit einem rechtskräftigen Urteil vom 27. Januar 2026 (173 C 16441/25) zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer die ausstehenden Beiträge zahlen muss. Demnach wurde die Kündigung nicht wirksam, weil der Versicherungsnehmer den erforderlichen Nachweis über seine Krankenkassen-Mitgliedschaft nicht fristgerecht erbracht hatte.

Das Amtsgericht verwies auf § 205 Absatz 2 VVG. Danach kann ein Versicherungsnehmer eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekrankenversicherung binnen drei Monaten nach Eintritt einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht rückwirkend zu deren Beginn kündigen. Entscheidend sei jedoch der fristgerechte Nachweis der Versicherungspflicht:

Trotz Aufforderung durch den Versicherer kein Nachweis

„Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten“, heißt es hierzu im VVG.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Versicherer den Mann mit Schreiben vom 15. Februar 2024 zur Vorlage des Nachweises aufgefordert hatte. Der Versicherungsnehmer kam dieser Aufforderung jedoch erst rund sechs Monate später nach. Gründe, weshalb das Fristversäumnis nicht von ihm zu vertreten gewesen wäre, habe er weder vorgetragen noch belegt.

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