Wann Krankenkassen nicht für einen Hubschraubereinsatz zahlen müssen

20.7.2026 – Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein gesetzlicher Krankenversicherer einer Kundin nicht die Kosten eines Helikopterfluges erstatten muss. Die an Osteoporose leidende Patientin war im Urlaub in Österreich gestürzt, so dass bei der Fahrt per Rettungswagen nach eigenen Angaben eine Querschnittslähmung riskiert worden wäre. Doch die Richter sahen in dem Fall keine medizinische Notwendigkeit gegeben.

Eine damals 53 Jahre alte Frau hat sich während eines Urlaubs in Österreich Ende 2019 verletzt, als sie auf einem betonierten Parkplatz, der über eine öffentliche Straße erreichbar ist, ein Auto anschieben wollte. Dabei spürte die nach eigenen Angaben seit langer Zeit an Osteoporose leidende Frau einen „Knackser“ im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Zunächst traf ein Rettungswagen mit einem Arzt am Unfallort ein. Als Erstdiagnose wurden dort „Verletzungen: Lendenwirbelsäule ohne Neurologie; Verletzungsgrad: mittel“ festgestellt.

Für den Krankentransport zu einem etwa 85 Kilometer entfernten Unfallkrankenhaus in Graz wurde aber ein Helikopter angefordert. Für den Einsatz des Rettungshubschraubers stellte der Steirische Flugrettungsverein der nach einem Tag aus dem Krankenhaus entlassenen Patientin insgesamt 6.155,89 Euro in Rechnung.

Frau beantragt bei Krankenkasse Erstattung ihrer Kosten

Die Frau zahlte diesen Betrag und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kosten. Der Hubschrauberflug sei medizinisch notwendig gewesen, denn bei einem Transport mit dem Rettungswagen in dem unwegsamen Gelände hätte sie eine Querschnittslähmung riskiert.

Der Krankenversicherer lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da es sich um Bergungskosten handelte. Laut § 60 SGB V sind Fahrkosten nur zu übernehmen, wenn sie „aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind“. Welches Fahrzeug dafür benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

„Wegsames“ Gelände besteht demnach an Orten, die per Krankenwagen erreichbar sind. Hubschrauber, Rettungsschlitten oder Ähnliches würden nur eingesetzt, wenn ein medizinischer Notfall von einem Krankenwagen gar nicht oder nur sehr zeitverzögert erreicht werden können.

Keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Diese Transporte stellen aber keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dar. Hiergegen hat die Versicherte im Juli 2020 Klage eingereicht. Doch das Sozialgericht Kassel hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung in seinem Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2023 (S 8 KR 333/20) abgelehnt.

Ein solcher Anspruch ergibt sich demnach nämlich weder aus österreichischem noch aus deutschem Sozialversicherungsrecht. Denn der Transport mittels Hubschrauber sei nicht medizinisch notwendig gewesen. In dem vorliegenden Fall habe für die Betroffene keine akute Lebensgefahr bestanden.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin daraufhin Ende Juli 2023 Berufung eingelegt. Doch auch das Hessische Landessozialgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Krankenkasse in seinem Urteil vom 25. Juni 2026 (L 8 KR 213/23) abgelehnt.

Es hat keine lebensbedrohliche Situation vorgelegen

Denn laut den Vorschriften der Europäischen Union besteht ein solcher Anspruch, wenn und soweit das Recht des Aufenthaltsstaates einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsieht oder wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt sind.

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin von ihrer Krankenkasse demnach keine Kostenerstattung beanspruchen. Nach österreichischem Recht würden Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt.

Allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen bestünde ein Anspruch auf eine (geringe) Pauschale. Doch eine lebensbedrohliche Situation habe nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls nicht vorgelegen.

Anspruchsvoraussetzungen des Rechts nicht erfüllt

Auch die Anspruchsvoraussetzungen des deutschen Rechts seien laut dem Urteil nicht erfüllt. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Transport mittels Rettungshubschrauber medizinisch notwendig gewesen sei.

Vielmehr ergäben sich aus dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls, dass ein Transport mittels Rettungswagen mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen möglich und ausreichend gewesen wäre.

Über etwaige Ansprüche der Klägerin gegen andere Leistungsträger oder vermeintlich fehlerhaft handelnde Personen habe das Gericht im vorliegenden Verfahren gegen die Krankenkasse nicht zu entscheiden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Schlagwörter zu diesem Artikel
Weitere Artikel der Ausgabe vom 20.7.2026
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren