9.3.2026 – Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil die Klage eines Landesbeamten abgewiesen, der sich mit Covid-19 angesteckt hatte. Laut seinem Antrag muss er sich in seiner Dienstzeit infiziert haben, was zwar auch die Richter für wahrscheinlich halten. Doch wann und wo sich der Mann infiziert hatte, konnte er nicht nachweisen. In dem Rechtsstreit könnte nun das Oberverwaltungsgericht als zweite Instanz eingeschaltet werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 24. Februar 2026 (4 K 1748/23) entschieden.
Geklagt hatte ein Mann aus dem Kreis Warendorf, der Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit ungefähr 80 Schülern nach Berlin teilgenommen hatte. Kurz nach der Rückkehr in Westfalen wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen.
Der Beamte stellte einen Antrag, seine Erkrankung als Dienstunfall nach § 30 BeamtVG anzuerkennen. Er gehe davon aus, dass die Infektion im Reisezeitraum und damit in seiner Dienstzeit gelegen habe. Auf der Klassenfahrt mit 88 Teilnehmern sei er besonders gefährdet gewesen.
Die Landesverwaltung vertrat hingegen die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Der Lehrer konnte jedoch nicht eindeutig nachweisen, dass er sich auf der Klassenfahrt angesteckt hatte. Der genaue Ort und Zeitpunkt der Ansteckung mit Covid-19 seien daher nicht ermittelbar, argumentierte der Dienstherr.
Auf der Klassenfahrt sei es auch nicht zu einem sogenannten Superspreader-Event – also einem größeren Infektionsgeschehen – gekommen. Ebenfalls denkbar sei deshalb eine Ansteckung im privaten Umfeld, für die ihm aber keine Unfallfürsorge zustehe. Diese umfasst nach § 30 BeamtVG
Dieser Argumentation des Landes schlossen sich die Münsteraner Richter an und wiesen die Klage des Mannes ab. In den Entscheidungsgründen ihres Urteils räumen sie nur grundsätzlich ein, dass auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein kann.
Doch diese müsse dem Dienst des Beamten klar zuzurechnen sein. Hierfür müsse feststehen, dass er sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Jede mögliche Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss zugleich ausgeschlossen sein.
Dieser Beweis war dem Kläger in dem vorliegenden Streitfall nicht möglich. Er konnte nämlich keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten benennen. Nach den Inkubationszeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt zwar wahrscheinlich. Das allein reiche aber nicht aus.
Die Coronainfektion des Mannes kann auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden, heißt es vom Gericht weiter. Denn auf der Klassenfahrt war er der allgemeinen Gefahr einer Ansteckung „nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt“.
Die sogenannten Inzidenzzahlen waren im Reisezeitraum bundesweit und am Wohn- und Schulstandort des Klägers demnach deutlich höher als in Berlin. Außerdem gab es unter den übrigen 87 Teilnehmern der Klassenfahrt im Nachgang nicht auffällig viele Coronakranke.
Gegen das nicht rechtskräftige Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Über diesen Antrag entscheidet dann das ebenfalls in Münster ansässige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
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