Wann der Kaskoversicherer für einen Unfall im Schlamm zahlen muss

28.7.2026 – Sieht eine Klausel in der Vollkaskoversicherung vor, dass Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug nur bei einer Einwirkung von außen versichert sind, greift der Risikoausschluss, wenn sich ein Wohnmobil im Schlamm festgefahren hat, von einem Traktor herausgezogen wird und es dabei zur Kollision kommt. Der schlammige Untergrund stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts München im konkreten Fall keine plötzliche mechanische Einwirkung von außen dar.

Ein Fahrzeughalter hatte sich mit seinem Wohnmobil im Schlamm eines Campingplatzes festgefahren, wobei er bis zur Achse einsank. Weil er sich selbst nicht aus der Lage befreien konnte, ging er zu einem nahegelegenen Wirtshaus und fragte dort nach Hilfe. Schließlich bot ihm ein Bauer Hilfe an: Er könne ihn mit seinem Traktor herausziehen.

Wohnmobil kollidiert mit Traktor – Kaskoversicherer verweigert Leistung

Während des Befreiungsversuchs gab der Fahrer des Wohnmobils zusätzlich Gas, um den Zugvorgang zu unterstützen. Weil die Bremsen im Schlamm jedoch nicht ausreichend griffen, fuhr er frontal auf den Traktor auf, der kurz halten musste. Dabei wurde das Mobil stark beschädigt. Es entstand ein Schaden von mehr als 10.000 Euro.

Anschließend wollte der Fahrzeughalter den Schaden von seinem Vollkaskoversicherer ersetzt haben. Dieser lehnte eine Regulierung jedoch ab. Der Versicherer verwies dabei auf eine Klausel in den AVB, wonach „Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“ nicht versichert seien.

Daraufhin klagte der Wohnmobilhalter gegen seinen Kaskoversicherer. Er argumentierte, dass die Ausschlussklausel im konkreten Fall nicht greife. Der schlammige Untergrund stelle eine Einwirkung von außen dar und erfülle damit den Unfallbegriff der Vollkaskoversicherung.

OLG München: Kaskoversicherer muss Schaden nicht ersetzen

Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied mit einem rechtskräftigen Urteil vom 21. Januar 2026 (10 U 1638/25e), dass der Kaskoversicherer den Schaden nicht ersetzen muss. Der schlammige Untergrund stelle im konkreten Fall keine den Unfallbegriff erfüllende Einwirkung von außen dar. Deshalb greife der in den Versicherungsbedingungen geregelte Risikoausschluss.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel entnehmen könne, dass ein Zusammenstoß zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug allein keine „Einwirkung von außen“ darstelle – selbst wenn dabei zwangsläufig mechanische Kräfte wirkten.

Für einen versicherten Unfallschaden müssten vielmehr äußere Umstände hinzukommen, die plötzlich und mit mechanischer Gewalt auf das beschädigte Fahrzeug einwirkten. Bezüglich dieser Kriterien verwies der Senat auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. März 2015 (IV ZR 128/14).

Zwar könnten auch Straßen- und Witterungsverhältnisse grundsätzlich eine solche Einwirkung von außen darstellen, erklärte das OLG weiter. Erforderlich sei allerdings weiterhin, dass diese mit mechanischer Gewalt und plötzlich einwirken. Beides sei im vorliegenden Fall zu verneinen.

Schlamm hat Fahrzeug nicht aktiv bewegt

Nach Auffassung des OLG war der Schlamm nicht die eigentliche Ursache der Kollision. Die mechanischen Kräfte, die zum Auffahren auf den Traktor führten, seien vielmehr durch das Ziehen des Fahrzeugs und das gleichzeitige Gasgeben des Fahrers entstanden.

Der Schlamm habe lediglich die Bremswirkung beeinträchtigt, aber das Fahrzeug nicht aktiv angeschoben oder mit mechanischer Gewalt bewegt. Er stelle deshalb keine erforderliche „Einwirkung von außen“ dar.

Fahr-/Bremsverhältnisse nicht überraschend auf Fahrzeug eingewirkt

Das OLG grenzte den Fall zudem von einer Entscheidung des BGH vom 19. Dezember 2012 (IV ZR 21/11) ab. Damals war ein Anhänger infolge unerwartet starker Spurrillen ins Schleudern geraten und gegen das Zugfahrzeug geprallt. Die Spurrillen stellten nach Auffassung des BGH eine äußere mechanische Einwirkung dar, weil sie die Richtungsstabilität des Fahrzeugs beeinträchtigt haben.

Nach Auffassung des Senats fehlte es außerdem an der erforderlichen Plötzlichkeit. Dem Kläger seien die schlammigen Bodenverhältnisse bereits bewusst gewesen, nachdem sein Wohnmobil bis zur Achse eingesunken war. Die erschwerten Fahr- und Bremsverhältnisse hätten daher nicht überraschend auf das Fahrzeug eingewirkt.

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