Wann Buchhalter sozialversicherungs-pflichtig sind

23.4.2019 (€) – Eine Lohn- und Finanzbuchhalterin arbeitet in einem Unternehmen weisungsunabhängig. Das reicht als alleiniges Kriterium nicht aus, um von einem sozialversicherungs-freien Beschäftigungs-Verhältnis auszugehen. Das hat das Sozialgericht Landshut mit einem am vergangenen Dienstag veröffentlichten Urteil vom 16. April 2019 entschieden (S 1 BA 30/18).

Geklagt hatte ein kleinerer Betrieb aus Bayern, der sich der Dienste einer Lohn- und Finanzbuchhalterin bedient hatte.

Mit der Frau waren keine festen Arbeitszeiten vereinbart worden, sie war nicht von fachlichen Weisung abhängig und sie war auch noch für zwei weitere Auftraggeber tätig. Unter diesen Umständen ging das Unternehmen von einem sozialversicherungs-freien Beschäftigungs-Verhältnis aus.

Nachzahlung in Höhe von 20.000 Euro

Das sah die Deutsche Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung anders. Sie forderte daher von dem Unternehmen für die Jahre 2013 bis 2015 die Nachzahlung von Sozialversicherungs-Beiträgen in Höhe von mehr als 20.000 Euro.

Mit ihrer wegen des entsprechenden Bescheids eingereichten Klage hatte die Firma keinen Erfolg. Sie wurde vom Landshuter Sozialgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Die Richter hielten es zwar für erwiesen, dass der Buchhalterin keine fachlichen Weisungen erteilt worden waren. Das allein reiche aber für eine Sozialversicherungs-Freiheit nicht aus.

Kein Unternehmerrisiko

Die Frau sei nämlich in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert gewesen, habe in den Räumen der Firma gearbeitet und deren EDV-Anlage genutzt. Sie sei außerdem auf den Informationsfluss der Beschäftigten angewiesen und somit in die Organisationsstrukturen eingebunden gewesen.

Eine selbständige, das heißt sozialversicherungs-freie Tätigkeit sei jedoch unter anderem durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte gekennzeichnet. Darüber habe die Buchhalterin nicht verfügt. Sie habe auch kein Unternehmerrisiko, wie es bei Selbstständigen üblich sei, tragen müssen.

Das Gericht ging daher in der Gesamtschau von einem sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungs-Verhältnis aus. Das hat zur Folge, dass die geforderten Sozialversicherungs-Beiträge von dem Unternehmen nachentrichtet werden müssen.

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