30.9.2008 (€) – Verursacht ein knapp acht Jahre altes Kind mit seinem Fahrrad einen Unfall, so können dessen Eltern nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch genommen werden. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Unfall in einer wenig befahrenen Straße ereignete und das Kind bereits mehrere Jahre Fahrrad fahren konnte.
Das hat das Landgericht Coburg in einer am vergangenen Freitag veröffentlichten Hinweisverfügung vom 21. August 2008 entschieden (Az.: 33 S 66/08).
Verletzung der Aufsichtspflicht?
Der Kläger saß in seinem geparkten Pkw, als der knapp achtjährige Sohn der Beklagten mit seinem Kinderfahrrad gegen die geöffnete Fahrertür des Fahrzeuges stieß. Dabei entstand ein Schaden von rund 1.100 Euro.
Nach Meinung des Klägers hätten die Eltern ihren Filius nicht unbeaufsichtigt Fahrrad fahren lassen dürfen. Er forderte daher sie beziehungsweise ihren Privathaftpflicht-Versicherer dazu auf, ihm den Schaden zu ersetzen – ohne Erfolg. Denn auch vor Gericht konnte sich der Mann mit seiner Forderung nicht durchsetzen.
Erfahrener Radler
Wie die Beweisaufnahme ergab, trat der jugendliche Radler bereits seit mehreren Jahren in die Pedale. Selbst längere Strecken hatte er dabei ohne jegliche Probleme zurückgelegt. Der Unfall ereignete sich in einer wenig befahrenen Sackgasse im Umfeld der elterlichen Wohnung.
Angesichts dieser Gesamtumstände waren die Eltern nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu verpflichtet, ihren Sohn bei seinen vor dem Haus gedrehten Runden zu beaufsichtigen. Denn das Kind hatte genügend Erfahrung mit seinem Fahrrad, um unbeaufsichtigt radeln zu dürfen.
Seine gegen eine gleichlautende Entscheidung des Coburger Amtsgerichts eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Die Sache ist daher rechtskräftig.
Vergleichbare Entscheidung
Das Amtsgericht München hatte im vergangenen Jahr in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden. Seinerzeit ging es um die Haftung eines siebenjährigen Radfahrers, der ebenfalls im Umfeld der elterlichen Wohnung einen Unfall verursacht hatte.
Die Münchener Richter gingen allerdings noch einen Schritt weiter. Denn sie verneinten die Haftung der Eltern, obwohl sich deren Wohnung in der Nähe einer viel befahrenen Straße befand (VersicherungsJournal 20.12.2007).




